Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 22.02.1963 – 4 StR 9/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Die von einem Ausländer im Ausland begangenen Straftaten der (einfachen) Kuppcelei und der Zuhälterei können nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden; bei Abtreibung ist dies möglich. b) Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB genügt es nicht, daß der Täter noch nicht ausgelicfert worden ist. Es muß vielmehr feststehen, daß er "nicht ausgeliefert wird".
2161 092 Nachschlagewerk: ja amtliche Sammlung: ja
StGB § 8 4, 180, 181 a, 218
a) Die von einem Ausländer im Ausland begangenen Straftaten der (einfachen) Kuppcelei und der Zuhälterei können nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden; bei Abtreibung ist dies möglich.
b) Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB genügt es nicht, daß der Täter noch nicht ausgelicfert worden ist. Es muß vielmehr feststehen, daß er "nicht ausgeliefert wird".
BGH, Urt. v. 22. Februar 1963 - 4 StR 9/63 - LG Bochum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Artisten Matthijs
Wohnsitz, geboren am 1919 in RED
zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. dic Tänzerin Ellen Lissi H
GERD rene AGEEEREn ohne festen Wohnsitz, geboren am
1927 in
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wegen fortgescetzter Zuhälterei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Win aer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Wrei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum wom 29. Juni 1962 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, .
1. soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinhcit mit Kuprelei und wegen Beihilfe zur Abtreibung und die Angeklagte wegen Kuppclei verurteilt worden sind,
2. im gesamten Strafausspruch.
In Unfaonge der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Von Rechts wegen
1. Die angeklagten Eheleute, beide niederländische Staatsangehörige, gründeten im Spätherbst 1958 in Deutschland eine aus mehreren jungen Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit bestehende Tanzgruppe. Sie führten anschließend mit dieser Gruppe eine Tourn&c aus, die durch Deutschland, Österreich und Griechenland und anschließend durch verschiecdene Staaten des vorderen Orients, nämlich Cypern, Libanon, Irak, Syrien, Ägypten und Lybien führte und im April 1961 mit der Rückkehr nach Deutschland endete. Während des Aufenthalts im vorderen Orient gehörten die Mädchen Marita SCHE, Renate Sch Insria Scheund Ingeborg nn] der Gruppe ans
Die beiden Angeklagten ließen zu und förderten es auf verschiedene Weise, daß die Mädchen in zahlreichen orientalischen Städten mit männlichen Gästen der Nachtlokale, in denen die Gruppe auftrat, und mit anderen Männern gegen Entgelt in großem Umfang unzüchtige Handlungen vornahmen, besonders mit ihnen geschlechtlich verkehrten. Einen Teil des Unzuchtsverdienstes beanspruchte und erhiclt der angeklagte Ehemann.
Das Landgericht hat den beiden Angeklagten nicht nachweisen können, daß,sie die Mädchen schon zu dem Zweck engcworben haben, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen. Von der Anklage eines Verbrechens nach § 48 Abs. 1 dcs Gesetzes über das Auswanderungswesen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Ebensowenig konnte das Landgericht den Angeklagten nachweisen, daß in Deutschland, Österreich, Griechenland, Syrien, Ägypten und Lybien die Mädchen unzüchtige Handlungen der erwähnten Art vorgenommen haben; damit entfällt auch eine nach deutschem Recht strafbäre Betätigung der Angeklagten, die solche Handlungen von den Nädchen dort auch nicht verlangten:
Im Anschluß an dic Ausführungen eines Sachverständigen für ausländisches und internationales Strafrecht hat das Landgericht dargelegt, daß die Handlungen, mit denen dic beiden Angeklagten im Staate Irak die unzüchtigen Handlungen der Mädchen gefördert haben, nach irakischen Recht nicht strafbar sind. Zum selben Ergebnis ist das Landgericht bezüglich des angeklagten Ehemannes gekommen, soweit scin Verhalten im Staate Cypern zu würdigen ist; denn nach cyprischem Recht ist die Förderung der Unzucht einer Frau nur für einc Frau, nicht aber für cinen Mann mit Strafe bedroht. Dagegen ist es ebenfalls im Anschluß an das Rechtsgutachten des Sachverständigen davon ausgegangen, daß dic Handlungen, mit denen beide Angeklagte im Staate Libanon dic Unzucht der Mädchen gefördert und Nutzen daraus gezogen haben, nach libanesischem Recht mit Strafe bedroht sind. Deswegen hat das Landgericht - auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB — den angeklagten Ehemann wegen fortgesetzter Kuppelei in vier Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei in vier Fällen, begangen im Staate Libanon, und die angeklagte Ehefrau wegen fortgesetzter Kuppelei in vier Fällen, begangen in den Staaten Cypern und Libanon, schuldig gesprochen.
Weiter hat das Landgericht festgestellt, daß sich Marita SB während ihres Aufenthalts in Beirut (Libane
schwanger fühlte und ihre Frucht beseitigen lassen wollte. Dabei waren ihr beide Angeklagte behilflich. Die Ehefrau riet ihr zum Einnehmen von bestimmten Tabletten, weil sie meinte, dadurch würde die Schwangerschaft unterbrochen. Marita SB folgte dem Rat. Als sich Blutungen und Schmerzen einstellten, ließ der angeklagte Ehemann das Mädchen cinem Arzt zuführen, der dann einen Eingriff vornahm. Ob Merita SB irilich schwanger war, hat das Landgericht nicht klären können. Es hat deshalb beide Angceklagte wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung verurteilt,
In Kairo bemerkte Ingeborg Tip, daß sie schwanger geworden war. Der angeklagte Ehemann riet ihr zu einem ärztlichen Eingriff und vermittolte die Zuzicehung eines Arztes. Dicser beseitigte die Frucht. Insoweit hat das Lendgericht den angeklagten Ehemann der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung schuldig befunden.
Gegen den Ehemann hat das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, gegen die Ehefrau auf einc Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis erkannt.
2. Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise
Erfolg.
II. Kuppelei und Zuhälterei
1. Nach den Feststellungen hat der angeklagte Ehemenn durch seine Handlungen im Libanon den Tatbestand der
Der Einwand der Revision der angeklagten Ehefrau, gas angefochtene Urteil lasse ihren Tatbeitrag nicht in ausreichender Weise erkennen, ist unberechtigt. Das Lendgericht hat nicht nur Einzelhandlungen des Ehemannes geschildert und dann - wie die Revision geltend macht - genz allgemein von den Verfehlungen beider Eheleute gesprochen; es hat vielmehr im einzelnen dargetan, in welcher Weise auch die Ehefrau als Täterin die Tatbestandsmerkmale des § 1§ 0 StGB erfüllt hat (UA S. 10, 11 und 13).
2. Einen Rechtsirrtum lassen auch die Ausführungen nicht erkennen, wonach die nach deutschem Recht als Zuhälterci und Kuppelei zu wertenden Handlungen des Ehemannes nach libanesischem Recht und die nach deutschem Recht Kuppelei darstellenden Handlungen der Ehefrau nach cyprischem und libanesischem Recht mit Strafe bedroht sind.
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Kuppelei und Zuhälterei nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt werden. -
a) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat nach deutschen
Strafrecht bestraft werden, wenn die Straftat äurch das Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist und wenn sie gegen das deutsche Volkoder einen deutschen Staatsangehörigen "gerichtet" ist. Hinsichtlich der genannten Vergehen scheidet ein Angriff auf äas deutsche Volk von vornherein aus.
"Gegen" einen deutschen Staatsangehörigen "gerichtet" ist eine Straftat dann, wenn sie ihn in seinen Rechten oder in seinen rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt. Ein bestimmter oder jedenfalls ein bestimmbarer einzelner deutscher Staatsbürger muß also durch die Straftat in seinen Rechten oder seinen rechtlich geschützten Gütern "verletzt" sein (vgl. IK 8, Aufl. - Jagusch - § 4 Anm. 5 Nr. 2; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 4 Ann. III 2; von Weber in Deutsche Landesreferate zum III. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung - 1950 - S. 894, 900/901):
b) Den Begriff des Verletzten verwenden das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung an verschiedenen Stellen: so beim Strafantrag (§§ 61 ff StGB), beim Ausschluß vom Richteramt (§ 22 StPO), beim Absehen von der Vereidigung (§ 61 Nr. 2 StPO), beim Klageerzwingungsverfehren (§ 172 StPO), bei der Privatklage (§ 374 StPO). Einigkeit besteht darüber, daß der Begriff nicht überell gleich auszulegen ist, sondern, je nach dem Zweck der cinzelnen Vorschrift, enger oder weiter verstanden werden muß. Dabei kann, eben nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift, u.U. schon ein mittelbarer Eingriff in die Rechtssphürc ciner Person ausreichen (vgl. - zu § 61 Nr. 2 StPO - BGHSt d, 202, 203; 5, 85, 87). Wenn aber eine be-
stimmte Strafvorschrift irgendwelche Rechte oder bestimmte Güter einer einzelnen Person überhaupt nicht schützen will, so kann diese Person nicht dadurch verletzt werden, daß cin Täter gegen die Vorschrift verstößt.
c) Das trifft für die Tatbestände der Kuppclei nach § 1§ 0 StGB - wie es sich bei § 1§ 1 StGB verhält, braucht hier nicht untersucht zu werden — und der Zuhältcrei zu, Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 69, 107, 109 auf Grund der Intstehungsgeschichte des § 181 a StGB dargelegt, daß es nicht der Zweck dieser Vorschrift ist, dic Dirne zu schützen. Dem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 9, 71, 74 zugestimmt und ausgesprochen, daß § 1§ 0 StGB nicht die verkuppelte Person schützen will.
Auch im Schrifttum wird allgemein angenommen, daß beide Vorschriften einen "präventivpolizeilichen Charakter" haben und "die Reinhaltung mitmenschlicher Bezichungen vor sexuell-unzüchtigen Handlungen und Betätigungen" anstreben (vgl. IK 8. Aufl. - Mezger - § 180 Anm. 1 und § 181 a Anm. 1; Maurach BT 3. Aufl. S. 413; Kohlrausch/Lange 42. Aufl. § 180 Anm. I und § 181 a Anm. I; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 7. Aufl. S. 379). Wenn von einzelnen Schriftstellern (vgl. Maurach aa0 und Welzel aa0) davon gesprochen wird, ein "Nebenzweck" des § 181 a StGB sei auch der Schutz der Prostituierten vor ihrem zweifelhaften Beschützer oder Schmarotzer, so kann dem nur in dem Sinn zugestimmt werden, daß die Dirne - vom Gesetz gcrade nicht angestrebt - durch § 181 a StGB nur tatsächlich einen gewissen Schutz erhält.
Auf diesem Standpunkt steht die höchstrichterliche ‚Rechtsprechung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 61 Nr. 2 StPO (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954 und BayOblGSt 19553, 225). An dieser Auffassung muß festgehalten werden.
dä) Nach alldem sind die Straftaten der Zuhältcrei (8 181 a StGB) und der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB nicht gegen die Dirne und gegen die verkuppelte Person gerichtet. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB trägt somit die Verurtcilung der beiden Angeklagten wegen Zuhälterei und Kuppelei nicht.
4. Damit steht aber noch nicht fest, daß die beiden Angeklagten von dem Vorwurf der Kuppelei und der Zuhältcrei freigesprochen werden müssen. Denn ihre Verurteilung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs! 2 Nr, 3 StGB erfüllt sind.
a) Nach Nr. 3 aaO kann ein im Inland betroffener Ausländer wegen einer im Ausland begangenen und nach dortigem Recht mit Strafe bedrohten Handlung nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, venn er "nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre",
§ 4 StGB und mit ihm die Nr. 3 seines zweiten Absatzes ist innerdeutsches Recht und wird nicht von dem Verhältnis berührt, in dem die Bundesrepublik Deutschland rechtlich oder auch nur tatsächlich zu dem Staate steht, der für dic Stellung eines Ausliceferungsersuchens in Betracht kommt, Daraus ergibt sich, daß die Frage, ob die
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Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre, allein nach den innerdeutschen Vorschriften, nämlich nach dem deutschen Auslieferungsgesetz (DAG), zu entscheiden ist und nicht denach, welchen Inhalt ein nit acm betreffenden Staat etwa geschlossener Auslieferungsvertrag hat (vgl. Schwarz/Dreher 23. Aufl. § 4 Anm. 1 Ba am Ende). Ob nach der Art_der Straftat die Auslieferung zulässig ist, ergibt sich aus den §§ 2 und 3 DAG (vel. IK 8. Aufl. § 4 - Jagusch - Anm. 5 Nr. 3); der Ausschluß der Auslieferung gemäß § 8 4 ff DAG ist von der Art der Straftat nicht abhängig. Sowohl wegen Kuppelei als auch wegen Zuhälterei ist nach dem deutschen Auslieferungsgesetz die Auslieferung zulässig.
b) Die Möglichkeit der Bestrefung nach deutschem Strafrecht ist in § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht davon abhängig gemacht, daß der im Inland betroffene Ausländer noch nicht ausgeliefert worden ist, sondern daß er "nicht ausgeliefert wird". Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es also notwendig festzustellen, daß der Täter auch nicht ausgeliefert werden wird. Solange das nicht einwandfrci feststeht, darf er auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht verurteilt werden.
Die Gewißheit, daß ein Ausländer wegen der im Ausland begangenen Straftat nicht ausgeliefert wird, obwohl es nach §§ 2 und 3 DAG zulässig wäre, kann sich auf verschicdene Weise ergeben. Von vornherein scheidet eine Auslieferung aus, wenn nach dem Auslieferungsvertrag, der mit dem in Betracht kommenden Staat abgeschlossen ist, abweichend von den §§ 2 und 3 DAG die Auslieferung für Straftaten der vom Täter verübten Art nicht vorgesehen ist oder wenn mit dem betreffenden Staat ein Auslieferungs-
verkehr, Sei ces auf vertraglicher oder außervertragiicher Grundlage, überhaupt nicht stattfindet. Die Höglichkeit, daß der Täter noch ausgeliefert werden wird, ist auch dann zu verneinen, wenn nach den internationalen Gepflogzenheiten die Stellung eines Auslieferungsersuchens ausgeschlossen erscheint. In solchen Fällen können die zur Straiverfolgung berufene Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht das Verfahren nach § 4 Abs, 2 Nr. 3 StGB ohne weiteres durchführen (vgl. BGHSt 2, 160, 161/162).
Ist dagegen die nicht nur theoretische Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die Behörden des ausländischen Staates - sei cs auf vertraglicher, sei es auf außervertraglicher Grundlage - noch um die Auslieferung des Täters nachsuchen werden, oder ist ein bereits eingegangenes Ersuchen noch nicht abgelehnt worden, so ist eine Bestrafung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls zur Zeit nicht möglich. Sie wird es erst, wenn der Zweifel daran, ob der Täter noch ausgeliefert werden wird, behoben worden ist. Das kann am besten durch eine Erklärung der zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen berufenen Stelle (je nach den Umständen - vel. § 44 DAG - der Bundesregierung, der Landesregierung oder der weiter crmächtigten Behörde) geschehen (vgl. BayObIG in GA 1958, 244). Diese kann zwar ihre im deutschen Auslieferungsgesetz vorgeschene Entschließung darüber, ob die Auslieferung bewilligt wird, erst treffen, wenn - was gerade fraglich ist - das Auslieferungsersuchen der ausländischen Regierung bereits vorliegt. Sie kann aber, da sie die im Auslieferungsverkcehr testehenden Verhältnisse allgemein und in Beziehung zu dem tetreffenden ausländischen Staat am besten überblicken kenn, durch ihre Erklärung die notwendige Gevißheit darüber
herbeiführen, daß entweder mit der Stellung eines Auslicferungsersuchens oder mit der Bewilligung der Auslieferung nicht mehr gerechnet zu werden braucht; gegebenenfalls kann sic zu diesem Zweck mit den ausländischen Behörden ins Benehmen treten.
c) Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich für die Verfolgungsmöglichkeit der von den beiden Angeklagten begangenen Straftaten der Kuppelei und der Zuhälterei nach 8 A Abs. 2 Nr. 3 StGB folgendes:
aa) Die beiden Angeklagten sind niederländische Staatsangehörige. Inwieweit die niederländischen Justizbehörden die beiden Angeklagten wegen der in cinen dritten Staate begangenen Kuppelei verfolgen könnten, die nach Art. 1 Nr. 8 des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages im Verhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden als auslieferungsfähige Straftat anerkannt ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Denn nach den internationalen Gepflogenheiten kann ausgeschlossen werden, daß die niederländische Regierung die deutsche Bundesregierung un die Auslieferung ersuchen wird. Durch die Straftaten der beiden Angeklagten sind niederländische Startsangehörige oder irgendwelche niederländischen Interessen in keiner Vcise in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Kuppelei- und Zuhältereihandlungen beziehen sich auf Frauen deutscher Staatsangehörigkeit. Die Täter sind in dic Gewalt der deutschen Justizbehörden gekommen und von diesen ist gegen sie das Strafverfahren cingeleitet worden. In solchen Fällen pflegen die Behörden des Heimatstaates eines Täters die Ausübung der Gerichtsbarkeit den Justizbehörden desjenigen Staates zu überlassen, die das Strafverfahren bereits in die Wege geleitet haben. Es kann also davon zusge-
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gangen werden, daß die beiden Angeklagten nicht nach den Niederlanden ausgeliefert werden.
bb) Anders ist das Verhältnis zu den Tatortstaaten. Jeder Steat hat im allgemeinen ein unmittelbares Interesse daran, daß die in seinem Gebiet begangenen Verbrechen und Vergehen bestraft werden. Es ist auch ständige Übung im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr, daß die Behörden eincs Staates um die Auslieferung eines Täters nachsuchen, der in ihrem Staat cin Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, wenn der Täter in einem anderen Staat als seinem Heimatstaat ergriffen worden ist, sofern ein Auslieferungsverkehr überhaupt besteht und dic Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig ist. Ob in einem solchen Falle die Auslieferung begehrt wird, hängt von Erwägungen ab, die nicht von vornhercin überbliickt werden können.
Im Verhältnis zur Libanesischen Republik besteht ein Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage; die Gegenseitigkeit in Auslieferungssachen ist verbürgt (vel. den Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten -RiVAStunter Libanon, Buchstabe a).
Nach ausländischem Recht strafbar sind Kuppeleiund Zuhältereihandlungen des angeklagten Ehemannes nur, soweit er solche im Staate Libanon begangen hat. Bisher ist nicht nachgewiesen, daß er nicht wegen dieser Handlungen an den Staat Libanon ausgeliefert wird.
Die vom Landgericht abgeurteilten Kuppelceihandlungen der angeklagten Ehefrau sind im Staate Libanon und im
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Staate Cypern begangen worden. Mit dem Staatce Cypern findest ein Auslieferungsverkehr nicht statt (vgl. RiVASt Anfang II unter Cypern, Buchstabe a). Deswegen konnte das Landgericht die angeklagte Ehefrau nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB wegen der in Cypern begangenen Kuppelci verurteilen. Wegen der im Staate Libanon begangenen Handlungen war dagegen ihre Verurteilung bisher nicht zulässig.
5. Aus diesen Gründen mu3 das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die beiden Angeklagten wegen Kuppelei, der khemann auch wegen Zuhälterei, verurteilt
worden sind.
Es kann hier dahinstehen, ob die in § 4 Abs. 2 Ir. 3 StGB genannte Voraussetzung, daß der Täter nicht ausgeliefert wird, als cin (nur) dem sachlichen Strafrecht angehörender oder als (zugleich auch) verfahrensrechtlich bedeutsaner - die Zulässigkeit des Strafverfahrens begründender -— Umstand anzusehen ist. Denn cine Verfahrensbeendigung - sci es durch Freisprechung, sei es durch Einstellung - kommt solange nicht in Betracht, als sich das Landgericht noch durch die Einholung einer Erklärung der Bundcesregierung die Gewißheit darüber verschaffen kann, daß die Angeklagten nicht ausgeliefert werden.
6. Außerdem wird zu prüfen sein, ob nicht sämtliche Kuppeleihandlungen der angeklagten Ehefrau und, gegebenenfalls, auch alle Zuhälterei- und Kuppeleihandlungen des angceklagten Zhemannes je cine einzige fortgesetzte Straftat bilden, Ersichtlich hat sich das Landgericht von der Vorstellung leiten lassen, es seien höchstpersönliche Rechtsgüter der Nädchen berührt. Das ist jedoch rechtsirrig. Oben ist dargelegt, daß das geschützte Rechtszut
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sowohl bei § 1§ 0 StGB als auch bei § 181 a StGB das allgeneine Sittlichkeitsempfinden ist. Deswegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Förderung der Unzucht mehrerer Frauen nach § 1§ 0 StGB und die Zuhältereihandlungen gegenüber mehreren Frauen im Fortscetzungszusammenhang begangen werden können (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom
9, November 1954; BayObL6St 1953, 225; RGSt 70, 145, 148).
III. Abtreibungsfälle
1. 2) Die Annahme der Strafkammer, daß beide Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach § 218 Abs. 5, §§ 43, 49 StGB dadurch erfüllt haben, daß sie die Marita SW savci unterstützten, die von ihr vermutete Schwangerschaft beseitigen zu lasscn, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Linwendungen der Revision der angeklagten Ehefrau sind insoweit unbegründet. Nach der Feststellung des Landgerichts (UA S. 11) "meinte" die Angeklagte, durch die von ihr angeratene Einnahne der Tabletten werde die Schwangerschaft unterbrochen. Offensichtlich hat das Landgericht damit seine Überzeugung ausdrücken wollen, daß die angeklagte Ehefrau an diesen Erfolg der Einnahme der !Tabletten geglaubt hat.
Rechtsfchlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, daß der angeklagte Themann den Tatbestand der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung der Ingeborg Thümmel erfüllt hat.
b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß die Handlungen der beiden Angeklagten, mit denen sie die versuchte Abtreibung der Narita Sg
EB :nterstützt haben, nach dem Recht des Tatortstaates Libanon mit Strafe bedroht sind;
Dagegen ist bisher nicht klar ersichtlich, daß die von Ingeborg TB >ssanzene Abtreibung und die Unterstützung, die ihr der angeklagte Ehemann hat zu Teil werden lassen, nach ägyptischem Recht mit Strafe bedroht sind, Das Landgericht hat ausgeführt (UA S, 21), daß nach Art, 260, 261 des ägyptischen Gesetzes Ur, 68 "dic Abtreibung bei ciner Frau, einmal durch Schläge oder Gewalt, das andere Mal durch Anwendung von Medikamenten, strafbar" und daß "Beihilfe zu dieser Tat „00... grundsätzlich wie die Täterschaft strafbar" ist. Hiernach ist zweifelhaft, ob auch ein kunstgercecht von einem Arzt zur Beseitigung der Schwangerschaft durchgeführter Eingriff - einen solchen hat der Angeklagte nach den Feststellungen vermittelt - in Ägypten mit Strafe bedroht ist. Das Landgericht wird dies noch klären müssen.
c) Die im Ausland von einem Ausländer verübte Beihilfe zur vollendeten und zur versuchten Abtreibung kann nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden,
Ob die Strafvorschrift des § 218 StGB nicht nur dem keimenden Leben, sondern auch der werdenden Mutter - im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und Fortpflanzungsfähigkeit - Strafschutz gewähren will, ist bestritten (vgl. einerscits Schäfer in IK 8. Aufl. § 218 Anm. I 1; Maurach BT 3, Aufl. S. 51/52; RGSt 67, 206, 207; RG DR 1940, 26; andererseits Schönke/Schröder 10, Aufl. § 218 Anm. 1): Jedenfalls ist anerkannt, daß sich die "Abtreibungsdelikte auch gegen den Bestand und die Lebenskraft des Volkes richten" (vel. die Amtl. Begründung zum Entwurf 1962 eines Strafgescetzbuchs - BT-Drucks. IV/650 - S. 277). Deswegen
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können Handlungen eines Ausländers, die die Abtreibung
einer deutschen Frau im Ausland herbeiführen oder fördern, gemäß § 4 Abs, 2 Nr. 2 StGB nach deutschem Recht bestraft werden, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sic sich auch gegen rechtiich geschützte Güter der deutschen Frau richten.
IV. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von den Aufhebungsgründen in keinem Punktc berührt und müssen daher aufrecht erhalten werden.
Aufzuheben ist dagegen der gesamte Strafausspruch; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafen für die von den Angeklagten begangene Beihilfe zur versuchten Abtreibung der Marita SW üurch dic - aufgchobene - Verurteilung wegen weiterer Vergehen beeinflußt worden sind.
Krumme Martin Hübner
Flitner Börtzler