Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 72 Untersuchungshaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/72#abs-1 (1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/72#abs-2 (2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/72#abs-3 (3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/72#abs-4 (4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/72#abs-5 (5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/72#abs-6 (6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 72 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2019 – 1 HEs 74/19, 1 HEs 75/19, 1 HEs 76/19
- OLG Hamm, 18.07.2017 – 1 Ws 322/17
- OLG München, 27.01.2022 – 2 Ws 16/22 H
- OLG Hamm, 17.03.2009 – 3 Ws 86/09Zitiert von 3
- OLG Hamm, 12.07.2021 – 1 VAs 27/21
- OLG Hamm, 30.08.2004 – 3 OBL 69/04
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 23.02.2026 – 1 Ws 18/26
- LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2025 – 18 Qs 4/25
- BGH, 26.06.2025 – StB 30/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.08.1990 Ausfertigung
§ 72 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.