Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 16.12.1958 – 1 StR 431/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
m. WistG 1949 § 65 MilRegeyirt. VIII: AHKG 33 Art. 5 Abs. 2 a) Ob eine Dovisenzuwiderhandlung Oränungswidrigkeit oder Straftat ist, bestimmt sich nach der Devisenlage zur Zeit der Tat, nicht der Aburteilung. “b) Ist die Devisenzwiderhandlungg eines Mittätere Devisenstraftat, so ist es gleichfalls die der ander en, sofern diese die Umstände kannten, die die Zuwiderhandlung in der Person ihres Tatgenossen zur Straftat machen. . owis § 24 Das Strafverfahren gegen den Angeklagten erledigt sich nicht durch den Tod eines Nebenbeteiligten; vielmehr treten an dessen Stelle seines Erben in das Verfahren ein.
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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
m. WistG 1949 § 65 MilRegeyirt. VIII: AHKG 33 Art. 5 Abs. 2
a) Ob eine Dovisenzuwiderhandlung Oränungswidrigkeit oder Straftat ist, bestimmt sich nach der Devisenlage zur Zeit der Tat, nicht der Aburteilung.
“b) Ist die Devisenzwiderhandlungg eines Mittätere Devisenstraftat, so ist es gleichfalls die der ander en, sofern diese die Umstände kannten, die die Zuwiderhandlung in der Person ihres Tatgenossen zur Straftat machen. .
owis § 24 Das Strafverfahren gegen den Angeklagten erledigt sich
nicht durch den Tod eines Nebenbeteiligten; vielmehr treten an dessen Stelle seines Erben in das Verfahren ein.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1958 - 1 StR 431/58 I& Kempten
* StR 431/58
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Im Nemen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Albert M w - N o nr) aus Wi sort ?
geboren am EEE '2'2 (oder 1902?), wegen Deviseuvergehens u.a.
hat der !. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 16. Dezember '958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geler als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bund esrichter Werner Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesamalt Dr. md als Vervwrewer der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanier der Geschäftsstelle, -
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsamwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. April 1958 aufgehoben, soweit es den Angeklagten NgB-N EB vetrifft, - ausgenommen die Einstellung des Verfahrens wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Ami; die tatsächlichen Fesüstellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision der Einziehungsbeteiligten NAE Maschinen- und Apparatebau HggpcnbH. in TED ,„ wird als unzulässig verworien. z
Diese Beschweräsführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Bevision der Startsanwaltschaft.
Tie Strafkammer hat die Stedt- und Kreissparkasse KOEEED wegen Devissuvergeheus zu Geldstrafe verurteilt, weil ihr früherer Leiter CM in üisser seiner Eigenschaft im Ausland mehr als i1 Millionen sogenannier Sperrmerk aufgekauft, die Freigabe der Beträge bei den zusiändigen Behörden durch unwehre Angaben erschlichen und das enisperrie Geld auflagewidrig verwendet hat. Der Angeklagte NP-No@WB var an mehreren Sperrmarkeschäften EB. ir Umfange von 7,5 Millionen Spsrrmark, beteiligt. Insoweit hat die Strafkammer sein Verhalten bloß als ordnungswidrig angesehen und das Verfahren gemäß § 3! Abs. 2 c OWiG eingestellt. Von dem Vorwurf, Gäßler zur Untreue Beihilfe geleistet zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Wegen der weiteren Anschuldigung Fortgesetzier Urkundenfälschung hat es das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StFG "954 und wegen der Beschuldigung der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt mangels ordnungsmäßiger Anklage nach § 250 Abs. 3 StPO eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil nur insowsit, als sich die Einstellung des Verfahrens auf die Devisenzuwiderhandlung und die Urkundenfälschung bezieht. Das Rechtsmittel erfaßt aber auch das Urteil im Freispruch von der Anklage wegen Beihilfe zur Untreue, weil diese,
- falls sie erwiesen würde, nach der Annahme der Strafkammer nit,den Devisenverfehlungen in Tateinheit begangen ist,
Die Revision hat Srfolg.
:) Die Strafkammer hat das Verhalten CM als eine Devisenstraftai gewürdigt. Sie gründet diese Beurteilung außer auf den Umfang und die Auswirkungen seiner Devisenverfeblungen \§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiSte i952) auf die Annahme, daß er verantwortungslos, insbesondere gewerbsmäßig und
aus verwerflichem Eigennutz handelte, die Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholte und dadurch seine WMBachtung gegen die staatliche Devisenordnung bekundeie /§ 6 Abs. 2 Nr, 2
WiSiG 1952).
a) Gegen diesen Rechtsstandpunkt wenden die Verteidigung und die Finanzdirektion München als Nebenklägerin vergeklich ein, das Landgericht hätte die Dinge anstait aus damaliger Sicht aus der heutigen Rückschau betrachten müssen; diese führe zu der besseren Einsicht, daß die unerlaubten | Devisengeschäfte cu trotz ihres Umfangs in Wirklichkeit zu keiner Zeit die deutsche Davisenwirtschaft in ihrer Leistungsfähigkeit hätten beeinträchiigen können, wie deren überaus günstige Entwicklung, bis nachgerade zum Überfluß, beweise.
Einmal hätte eine solche Betrachtung, aus der gegenwärtigen Rückschau, die eigentümliche Folge, daß dann — jeden falls unter dem Gesichtspunkt des § 6 Ats. 2 Nr. ? WiSte :9%, seitdem diese Vorschrift im Devisenrecht gilt — nach der augenblicklichen Devisenlage überhaupt noch niemand eine Devisenstraftat begangen hätte. Bei Verschlechterung der Devisenlage hinwiederum Könnte eine andere Beurteilung geboten, demzufolge ein heute bloß ordnungswidrig scheinendes Verhalten in Wahrheit dennoch eine Devisenstraftat sein, Entwickelte sich die Devisemwirtschaft unbeständig, so wäre je nach ihrem Auf und Ab eine Devisenzuwiderhandlung - obwohl bereits begangen und also bestinmt bezeichnet - im
Wechsel bald als sränungswidrig, bald als strafbar anzusehen, und das ohne Unterschied, cb sie bei günsiiger oder bei schlechter Devisenlage begangen ist. Von so schwankendem Boden aus kann die Rechtsprechung kein gerechtes Urteil finden. Die dafür wnewibehrliche sichere und beständige Grundlage hieten allein die Verhältnisse zur Zeit der Tat.
Verteidigung und Nebenklägerin übersehen bei ihrer Beweisführung ferner folgendes:
Für § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiSte 952 kommt es nicht darauf an, 0b eine Devisenzuwiderhandlung tatsächlich die staatlich geschützte Devisenordnung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigts; wesentlich ist dafür vielmehr allein, ob sie damu geeignet war. Das hat die Strafkammer für das Verhalten CE ni; suiem Grunde festgesiellt. Nach ihrer Überzeugung, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen der Deutschen Bundesbank gründet, "hätte die gesamte damalige Devisenbewirtschaftung von Grund auf umgestellt werden müssen, wenn auch rur eins gerings Zahl weiterer Geldinstitute sich in gleicher Weise üher die Vorschriften hinweggeseizt" hätte, Gerade der Anreiz zur Nachahmung, der solchen Devisenzu+ widerbandlungen innewohnt, macht sie für die Devisenwirtschaft gefährlich und dazu geeignet, deren LeistungsTähigkeit zu beeinträchtigen (BGHSt 2, 358).
Obendrein hat das Landgericht die unerlaubten Devisengeschäfte CE als Straftat auch - und insbesondere - aus dem Grunde angesehen, weil er scine Mißachtung gegen die staatliche Devisenordnung vielfältig auf die in § 5 Abs. 2 Nr, 2 KiSte 952 näher beschriebene Weise bekundete. Unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift sind jedoch frühere Devisenzwwiderhandlungen selbst in der Bekanntmachung des
-5..
BMdF vom 4. Juli i957 (Bundesanzeiger :95” Nr. ‘23 8. 2), auf gie sich die Nebenklägerin sonst für ihren Rechtsstandpunkt beruft, als Devisenstraftat beurteilt, und zwar aus der .gegenwärtigen Schau.
Nach alledem ist die Würdigung der Devisenverfehlungen CD such aas Lanägericht als einer Devisenstraftat rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Dann ist aber auch der Beschwerdeführer Mgp-nop T keiner bloßen Devisenordnungswidrigkeit, sondern einer solchen# Straftat schuldig. Die Strafkamner sicht ihn als Mittäter CE 2x. Er kannte alle die Umstände, auf die sie ihre Überzeugung von dessen wirtschaftstTeindlicher Einstellung gründet; sie schöpft sie gerade aus denjenigen Sperrmarkgeschäften EEE. an denen mM beteiligt war. Ist aber dis Devisenzwiderhardlung eines Mittäters Straftat, so ist es in einem solchen Falle die des anderen ebenlalls, Sie kann dann nicht insoweit eine Oränungswidrigkeit sein,
Freilich zieht § 6 WiStG 1952 nur die Abgrenzungslinie zwischen kriminellem und bloßem Verwaltungsunrcecht; nach ibren Kennzeichen soll der Kichier im Einzelfall den Unrechtsgehalt der "Zuwiderhandlung" besiimmen und diese danach als Ordnungswidrigkeit oder als Siraftat einstufen. Zum Tatbestand der Zuwiderhandlung gehören jene kierkmale nicht, sofern sie sich nicht schon in diesem selbst finden. Daher braucht sie der Vorsatz des Täters grundsätzlich nicht zu umfassen. Das hat der Große Senat Tür Strafsachen für § 6 Abs. 2 Nr. ! WiStG eigens ausgesprochen (BEHSt 1!, 263).
Davon ist aber die Frage verschieden, welche Bedeutung es hat, wenn der Täter jene Umstände tatsächlich kemt, Beim
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#inzeltäter wird das auf die Straffrage von Einfluß sein. Der Mittäter muß sie sich - da er die ganze Tat in ihrer wirklichen Gestaltung als seine eigene will -— so anrechnen lassen, als wenn sie auch auf ihn zuiräfen. Das gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlung seines Tatgenossen Straftat allein aus einem der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG ‘952 bezeichneten, in seiner Person liegenden Gründe ist. Denn diese sind, da die Ordnungswidrigkeit nicht etwas Hinderes, sondern etwas anderes ist als die Straftat, nicht strafschärfender Natur. § 50 Abs. 2 StGB gilt nicht für sie (BGH IM Nr. 2
zu 8 6 WiStE 049/952). Sie begründen vielmehr erst die Strafbarkeit. Demgemäß üben sie diese Wirkung gegen jeden Mittäter, der sie bei der Tatavsiührung kannie (BGH 5 StR 178/36 vom 27. September i956 S. 34). Von dem Beschwerdeführer hat das Landgericht festgestellt, daß er diese Kenntnis hatte. äs kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. ! und 2 WiStG ‘9052 auf ihn selbst gleichfalls zutreffen, wie die Revision entgegen
dcm Standpunkt der Nebenklägerin an sich billigenswert ausführt.
Auch für dis Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung bestinmt es sich nach der Haupttat und nicht nach der Person des Gehilfen, ob sie Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist (BGH IM Nr. 2 und 5 zu § 6 WiStG :949/19252; BGH 3 StR 626,754 vom 12. Januar 1956, S. 6:). Für den Mittäter kann nichts enderes gelten; sonst wäre er trotz seines schwerer wiegenden Tatheitrags im Vorteil vor dem Gehilfen. Das kann nicht rochtens sein.
2) Die Aufhebung der - übrigens schon an sich unzulässigen (BOUSt 5, 375) — Einstellung des Verfahrens wegen des Devisenvergehrns führt zugleich zur Aufhebung des Freispruchs
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des Angeklagien von der Anschuldigung wegen Beihilfe zur Untreue, obwohl dieser Punkt an sich rechtlich nicht zu beanstanden wärs; andernfalls erfaßte der Freispruch das Devisenvorgchen mit, da beide Straftaten nach der Annahnme des Urteils im Verhältnis der Tateinheit sichen, Daher kann auch der Angeklagte bei Verurteilung wegen Devisenvergehens von der Beihilfe zur Untreue nicht etwa gesondert freigesprochen werden.
Die erwähnie Aufhebung des Urteils zieht ferner die gleiche Maßnahme auch insoweit nach sich, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund des § 2 Abs. 2 StFEG 7954 eingestellt worden ist. Es 1äßt sich nicht abschen, ob diese Vorschrift anwendbar bleibt, wenn jeizi zu der Urkundenfälschung - die rechtlich oinwandfrei festgestellt ist (BGH IM Nr. !1 zu § 267 StGB) - das Devisenvergehen hinzutritt. Dabei ist wnerheblich, ob zwischen diesen Straftaten Taieinheit oder Tatmehrheit besteht (§ 11 SiTG 1954).
In allen Punkten beruht die Aufhebung des Urteils allei auf Rechtsgründen; die taisächlichen Feststellungen werden nicht berübri. Sie bleiben daher bestehen. Ein Schuldspruch aus Art. 5 m. 2 d AHK6 Nr. 33 scheidet aus. Diese Vorschrift totriffi auflagewidriges Verhalten bei der Durchführung ordnungsmäßig genehmnigter Devisengeschäfte,. Hier waren jedoch die Genemigungen erschlichen; das genehmigte Geschäft klich unausgeführt, das ausgeführte war nicht genehmigt (vgl. BGH Devk 1955, 93).
II. Die Revision der Nebenbeteiligten ist unzulässig. Diese war an einzelnen Teilstücken des fortgesetzten
Devisenvergehens CM reteiligt; sie hat sich deswegen im Bußgeldverfahren einer Geläkuße unverworfen \§ 67 OWiG). In
Wirklichkeit ist sie also Tatteilnehmerin, nicht bloß Binziehungsbeteiligte. Dabei gilt gleich, ob ihr Tatbeitrag eine Ordnungswidrigkeit oder etwa als Teilnahme an dem Devisenvergehen Gäßlers ebenfalls eine Straftat war. Ihr Tatanteil bezieht sich gerade auch auf die eingezogenen Forderungen, Insoweit kann sie also nicht bloß netenbeteiligt sein und daher nicht in dieser Eigenschaft auftreten (vgl.
BGHSt 7, 333).
Sie ist ferner nicht Inhaberin der eingezogenen Bankguthaben und auch aus diesem Grunde nicht als Einziehungsbeteiligte zugelassen. Die Guthaben stammen zwar aus ihren Leistungen, angeblichen Zinszahlungen für erdichtete Darlehen, Daher verstößt auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gegen das WG Nr. 53, so daß es unwirksam ist. Das macht die Beschwerdeführerin aber nicht zur forderwngsherechtigien Inhaberin dar Bankguthaben (BGH 5 StR 407/55 vom 6. März 1955 = DevR 955, 149; BGHZ NIW 1956, 338 Nr, 2),
Überdies wäre ihr Rechtsmittel auch unbegründet. In dem gegen sie gerichteten Bußgeldverfahren ist es zwar nicht zur Einziehung der Bankguthaben gekommen. Das hindert jedoch die Einziehung in dem Strafverfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht, wenn sie nur gegen diese zulässig ist (RGSt 65,
75 £ und die dort weiter angeführten Entscheidungen). Das trifft hier zu. $ i9 OWiG kommt nur dem nicht an der Tat beteiligten Zigentümer zugute (BGH DeyR ?956, 50).
III. Der Einziehungsbeteiligte Generaldirektor Steigen-
berger ist nach Einlegung der Roevision verstorben. Damit hat sich das Verfahren jedoch insoweit weder von selbst erledigt (wie beim Tod eines Angeklagten) noch ist es einzustellen
(wie sein Verteidiger beantragt hat). Der Wegfall eines Einziehungsbeteiligten hindert nicht die Fortsetzung des Strafverfahrsus gsgen den Angeklagten. Der Einsiehungsbeteiligte
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hat zwar dessen Befugnisse, aber nicht schlechthin die verfahrungsrechtliche Stellung eines Angeklagten. Vielmehr handelt es sich für ihn nur um die Wahrung seiner Vermögensinteressen, Daher treten im Falle seines Todes nach allge-
meinen Regeln die Erben an seiner Stelle in das Verfahren ein. j
Die Entscheidwig zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Bundesrichter Werner befindet sich im Dr. Geier Dr. Peetz Krankheitsurlaub und . ist dadurch verhindert. das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier Martin Hübner