§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-1 (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-2 (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-3 (3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-4 (4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-5 (5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Wird zitiert von 492 Entscheidungen zu § 239 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.12.2018 – 7 ABR 79/16Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne NeuwahlZitiert von 12
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 10
- VG Frankfurt (Oder), 16.07.2020 – 5 K 410/17Zitiert von 1
- VGH Hessen, 17.10.2017 – 1 B 1426/17Zitiert von 1
- BGH, 19.01.2017 – VII ZR 112/14Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung im Gründerstaat England; Unterbrechung des Rechtsstreits bei betriebener WiedereintragungZitiert von 13
- BFH, 20.11.2014 – IV R 1/11(Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und Wahlrecht zur AfA-Methode - Zweck des Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO)Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 27/23Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten PersonengesellschaftZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.