Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei

Stand: 10.06.2019

Bund466 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-1 (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-2 (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-3 (3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-4 (4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/239#abs-5 (5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

§ 238 § 240