Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 173
Stand: 31.10.2024
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Wird zitiert von 8.631 Entscheidungen zu § 173 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.04.1982 – 2 BvL 26/81Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als AsylberechtigterZitiert von 153
- OVG Niedersachsen, 03.08.2023 – 13 FEK 36/23Zitiert von 3
- BVerwG, 14.11.2016 – 5 C 10/15 DEntschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer VerfahrenZitiert von 110
- OVG NRW, 05.06.2025 – 13 E 405/20Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.09.2022 – 4 P 2/19 EKZitiert von 4
- OVG Schleswig, 18.08.2023 – 4 P 10/23 EKZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 B 1020/26Erfolgloses Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei verspätetem Wiedereinsetzungsantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.09.2026 – 19 E 618/25Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Entstehens einer Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsgespräche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.10.2024 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328)
BGBl. 2024 I Nr. 328
-
08.10.2023 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
-
24.11.2011 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.