Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 173
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 7.135
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Nach Gewicht
- BVerfG, 20.04.1982 – 2 BvL 26/81Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als AsylberechtigterZitiert von 126
- OVG Niedersachsen, 03.08.2023 – 13 FEK 36/23Zitiert von 2
- BVerwG, 14.11.2016 – 5 C 10/15 DEntschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer VerfahrenZitiert von 102
- OVG NRW, 05.06.2025 – 13 E 405/20Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.09.2022 – 4 P 2/19 EKZitiert von 4
- OVG Schleswig, 18.08.2023 – 4 P 10/23 EKZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.08.2026 – 29 K 9861/24
- OVG NRW, 17.08.2026 – 9 A 1005/25
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 B 843/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.