§ 393 Tod des Privatklägers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- BGH, 07.10.2003 – 1 StR 212/03Zitiert von 6
- BGH, 03.10.1986 – 2 StR 193/86Zitiert von 4
- BGH, 09.11.1982 – 1 StR 687/81Zitiert von 2
- BGH, 19.02.1969 – 4 StR 357/68Zitiert von 8
- BGH, 20.12.1966 – 1 StR 477/66Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 393 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/393#abs-1 (1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/393#abs-2 (2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/393#abs-3 (3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.