Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 393 Tod des Privatklägers

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/393#abs-1 (1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/393#abs-2 (2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/393#abs-3 (3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.

§ 392 § 394