Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

Stand: 10.06.2019

Bund1.389 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1922#abs-1 (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1922#abs-2 (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

←§ 1888 →§ 1923