§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 129
Nach Gewicht
- KG, 07.06.2024 – 5 Ws 47/24, 5 Ws 47/24 - 161 GWs 24/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 20.12.2022 – 4 Ws 514/22Zitiert von 4
- KG, 07.09.2020 – 5 Ws 105/19, 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19Zitiert von 7
- LG Marburg, 07.04.2025 – 7b StVK 46/24
- OLG Hamburg, 05.01.2023 – 5 Ws 52/22, 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 17.05.2023 – 1 Ws 65/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26
- LG Göttingen, 26.02.2026 – 5 AR 1/26
- BGH, 13.11.2025 – IX ZB 21/25Verpflichtung des Tatrichters zur Überprüfung der ernsthaften Aussicht auf Erreichen des Ziels der Restschuldbefreiung
129 Entscheidungen zu § 459g StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459g StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459g#abs-1 (1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459g#abs-2 (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459g#abs-3 (3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459g#abs-4 (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459g#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.