§ 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/427#abs-1 (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/427#abs-2 (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 427 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.09.2019 – C-467/18Zitiert von 16
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 – 6 Kart 10/19 (OWi)
- BGH, 29.04.2026 – 1 StR 51/25
- BGH, 03.12.2025 – 5 StR 702/24Selbständige Einziehung bei Mischfinanzierung eines Grundstücks aus legalen und illegalen MittelnZitiert von 1
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
Zuletzt entschieden
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- BGH, 17.07.2025 – 5 StR 465/24Selbständiges Einziehungsverfahren: Herrühren aus einer Straftat bei der Einziehung von Grundstücken sowie von Miet- und PachtforderungenZitiert von 1
- BGH, 27.11.2024 – 1 StR 48/24Zulässigkeit der Revisionsbegründung durch Einziehungsbeteiligte; Formerfordernisse und Gleichstellung mit dem Angeklagten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 427 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.