Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund642 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/206a#abs-1 (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/206a#abs-2 (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

§ 206 § 206b