Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund660 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/206a#abs-1 (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/206a#abs-2 (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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