§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 642
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Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 12.04.2022 – 4 Ws 142/22
- OLG Frankfurt am Main, 14.06.2023 – 7 Ws 85/23
- OLG Celle, 05.03.2026 – 2 Ws 59/26
- BGH, 16.09.1971 – 1 StR 284/71Zitiert von 9
- BGH, 04.03.1999 – 4 StR 595/97
- BGH, 08.06.1999 – 4 StR 595/97Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 206a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/206a#abs-1 (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/206a#abs-2 (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.