Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 155
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 4.049
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 11.11.2024 – V B 52/23Zum Erfordernis eines SchriftsatznachlassesZitiert von 1
- BFH, 10.03.2023 – X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und RechtsmissbrauchZitiert von 5
- BFH, 01.03.2016 – VI B 89/15(Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten)Zitiert von 6
- BFH, 20.12.2012 – IV B 93/12(Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG)Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2016 – 1 K 4060/14
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 8 K 168/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- BFH, 24.06.2026 – V S 6/26Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.