Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 155
Stand: 31.10.2024
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4.362 Entscheidungen zu § 155 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.11.2024 – V B 52/23Zum Erfordernis eines SchriftsatznachlassesZitiert von 2
- BFH, 10.03.2023 – X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und RechtsmissbrauchZitiert von 5
- BFH, 27.04.2000 – I R 65/98Gelöschte GmbH: Zulässigkeit einer Sachentscheidung bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten trotz Verlusts der gesetzlichen Vertretungsmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BFH, 01.03.2016 – VI B 89/15(Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten)Zitiert von 8
- BFH, 20.12.2012 – IV B 93/12(Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG)Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2016 – 1 K 4060/14
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BFH, 31.08.2026 – V B 79/25Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2024 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328)
BGBl. 2024 I Nr. 328
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.