Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
- BGH, 23.10.2024 – 5 StR 382/23Abrechnungsbetrug: Täuschungshandlung bei ärztlicher Leistungsabrechnung; Konkurrenzverhältnis bei Deliktsserie und EinziehungsentscheidungZitiert von 3
- OLG Köln, 04.09.2024 – 28 Wx 4/24
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- BGH, 26.03.2026 – II ZR 113/23
- BGH, 23.03.2026 – II ZR 113/23Gerichtskosten: Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung gegenüber einem Rechtsanwalt bei Bestreiten deren Zugangs; Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 16.04.2018 – L 1 SF 578/17 E
- LSG Thüringen, 16.02.2015 – L 6 SF 1636/14 EZitiert von 3
- AG Paderborn, 06.04.2011 – 12 M 643/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 JBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vollstreckung kann gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Aus einer Zwangshypothek, die für einen der im § 1 bezeichneten Ansprüche eingetragen ist, kann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners in das belastete Grundstück vollstreckt werden.