§ 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 03.08.2018 – 5 Ws 89/18, 5 Ws 89/18 - 161 AR 124/18
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- BGH, 10.07.2025 – StB 21/25Selbständiges Einziehungsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrensbeteiligung und Verweigerung von Akteneinsicht
- BGH, 23.04.2025 – 5 StR 422/24Revision im Strafverfahren: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Rechtsmitteleinlegung gegen ein Urteil mit Einziehungsanordnung
- OLG Bremen, 19.06.2018 – 1 Ws 146/17Zitiert von 1
- BGH, 28.05.2025 – 5 StR 622/24Verspätetes Ablehnungsgesuch eines NebenbetroffenenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- BGH, 10.10.2018 – 5 StR 389/18Revision einer Nebenbetroffenen wegen Ablehnung von Beweisanträgen als bedeutungslosZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 438 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/438#abs-1 (1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass
Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/438#abs-2 (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/438#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.