§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 459 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 06.03.2022 – 660 M 303/22Zitiert von 2
- LG Gera, 10.10.2022 – 7 T 282/22
- LG Gera, 06.10.2022 – 7 T 234/22
- OLG Hamm, 02.03.2021 – 3 Ws 16-17/21
- BGH, 01.06.2023 – I ZB 80/22Vollstreckung der Wertersatzeinziehung: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung elektronischer DokumenteZitiert von 9
- LG Göttingen, 26.02.2026 – 5 AR 1/26
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.