§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stand: 10.06.2019
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.