Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund13 Entscheidungen

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

§ 401 § 403