§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- KG, 22.01.2024 – 3 Ws 66 - 67/23, 3 Ws 66/23, 3 Ws 67/23, 3 Ws 66 - 67/23 - 121 AR 259/23Zitiert von 3
- BGH, 17.09.2024 – 6 StR 438/24(Adhäsionsverfahren: Tod des Adhäsionsklägers während des Revisionsverfahrens)
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- BGH, 06.10.2025 – 2 StR 625/24Antragsberechtigung eines Erben im Adhäsionsverfahren
- BGH, 20.08.2024 – 5 StR 326/23Beihilfe zum Mord: Strafbarkeit einer in einem nationalsozialistischen Konzentrationslager beschäftigten ZivilangestelltenZitiert von 7
- BGH, 09.01.2024 – 2 StR 261/23Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger bei versuchter Straftat gegen Angehörigen
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.09.2016 – 4 Ws 302/16Zitiert von 1
- OLG Rostock, 27.11.2015 – 20 Ws 192/15Zitiert von 5
- BGH, 18.11.2008 – 4 StR 301/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 402 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.