Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 202
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 2.554
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 24.08.2022 – L 6 SF 11/21 EK ASZitiert von 4
- LSG Hessen, 18.11.2020 – L 6 SF 3/19 EK ALZitiert von 3
- LSG Thüringen, 21.01.2013 – L 12 SF 1317/12 EK PKHZitiert von 2
- LSG Hessen, 13.07.2022 – L 6 SF 20/20 EK ASZitiert von 1
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 08.07.2020 – L 6 SF 8/19 EK ASZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.08.2026 – L 9 SO 184/26 B ER
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für VertagungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich der §§ 129a, 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.