Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 09.11.1971 – 5 StR 374/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 374/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Journalisten Hans Hellmuth B EEE
aus Hy,
zur Zeit flüchtig,
geboren am EB 1305 ir vo.
wegen Betruges u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung: vom 9.November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer - Bundesrichter - Schmitt Bundesrichter Herrmann als Deisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Rechtsanwalt Dr EEE an aus Hamburg und Wissenschaftlicher Oberrat Dr ARE => 2 5 als Verteidiger, " Justizangestellte' EEE | nn „ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht: erkannt 2
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Dezember 1969 wird die Gesamtstrafe ; ‚aufgehoben. Die einzelnen Gefängnisstrafen ‚werden durch‘ Freiheitsstrafen in ‚gleicher u Höhe ersetzt. u 5
Die weitergehende Revision wird verworfen. u
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkämmer des Landgerichts
' Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hät.
= Von Rechts wegen -
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Gründe Die Revision des Angeklagten, die, Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist im wesentlichen ohne Erfolg.
Verfahrensrügen:
1. Die große Strafkamner 13 des Landgerichts in Hamburg, die entschieden hat, war nach den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts in der Zeit ab 15.September 1967 - abgesehen von Ausnahnen, "die hier ausscheiden - für Strafsachen gegen Angeklagte mit den . Anfangsbuchstaben A - C, also auch für die vorliegende Sache gesetzlicher Richter. Das Präsidium des Landgerichts hat die Sache durch seinen Beschlu3 vom 13.September 19€8 nicht dem gesetzlichen Richter entzogen, sie vielmehr der großen Strafkamnmer 13 belassen. Daß es. durch denselben Beschluß andere Strafsachen von der großen Strafkammer 13 auf die große Strafkammer 1 übertragen hat, ergibt weder einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG noch einen Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr.1 StPO.
2. Zu Unrecht meint die Revision, der Revisionsgrund. des § 338 Nr,3 StPO-liege vor, weil Landgerichtsdirektor Dr.Schmidt sowie die Landgerichtsräte RP uni new - bei dem Urteil mitgewirkt und Landgerichtsrat vn als: Ergänzungsrichter an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die "Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien. Die Ablehnungsgesuche (insgesamt 21) sind im Ergebnis zu "Recht abgelehnt: worden. Inhalt und Zusanmenhang der Gesüche ergeben zur Überzeugung des Senats, daß es dem Angeklagten in Wahrheit gar nicht um andere Richter ging, weil er eine Befangenheit der abgelehnten Richter
Be
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befürchtete, die Gesuche vielmehr nur darauf abzielten,
die Hauptverhandlung : zu verschleppen oder deren Abbruch BE
zu erzwingen.
3,.§ 136a StPO ist nicht verletzt worden. Die Ordnungs-
strafen, die gegen den Angeklagten verhängt wurden, waren bei dem Sachverhalt, der sie nach dem eigenen Vorbringen der Revision jeweils veranlaßte, weder durch § 136a StPO
verbotene ‘Vernehmungsmittel noch aus irgendeinem anderen u
Grunde verfahrensrechtlich unzulässig. Damit entfällt auch der. 'Revisionsgrund des § 338 Nr.8 StPO. u
ke Mit den Allgörn unter IV < der Revisionsvegründungs:
schrift vom 23.0ktober 1970 macht die Revision geltend, gie Strafkammer habe in der Hauptverhandlung (sie hat 125 Tage gedauert} wiederholt zu Zeiten verhandelt, zu
denen der Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen sei oder
(und) infolge Schwerhörigkeit nicht habe hören können,
was gesprochen wurde. Die Rügen sind, soweit die Revision
sie ordnungsgemäß erhoben hat, jedenfalls unbegründet. BE
Ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung verhandlungsfähig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann dessen Intscheidung‘ grundsätzlich
nicht prüfen, weil’ es nicht in der Tage ist, die Haupt- nn
verhandlung: zu rekonstruieren,
Ob dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn der Tatrichter wie im vorliegenden Falle in den Gründen seines 5
Urteils Ausführungen über die Verhandlungsfähigkeit des
Angeklagten macht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wiederholt eingehend und sorgfältig geprüft und, soweit verhandelt: wurde, 'jeweils bejaht. Die Urteilsgründe teilen auf: UA S.9 bis 66 Anlaß, Art und Umfang der jeweiligen Prüfungen sowie die
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Erwägungen mit, von denen die Strafkammer sich bei ihren Entscheidungen über die Verhandlungsfähigkeit. des Angeklagten hat leiten lassen. Daß die Strafkammer hierbei den Rechtsbegriff der Verhandlungsfähigkeit verkannt oder : sich von anderen rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten Jassen, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch sonst zu erkennen.
Das Urteil ergibt außerdem, daß die Strafkammer die Hörfähigkeit des Angeklagten wiederholt eingehend und sorgfältig geprüft hat, Das Urteil teilt auf UA S.67 bis 93 mit, daß und aus welchen Gründen der Angeklagte trotz vorhandener Schwerhörigkeit hören konnte, was gesprochen wurde. Auch insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Die hierzu (sowie zur Schuld und zum Betrugs- und Erpressungsvorsatz) erhobenen Aufklärungsrügen greifen
nicht durch. Ein Teil disser Rügen ist nicht ordnungsgemäß‘- .
erhoben. worden, weil die Revision die Beweismittel nicht mitteilt, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Ein weiterer Teil der Rügen scheitert daran, daß eine Aufklärungsrüge nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der. Tatrichter habe es unterlassen, an eine Beweisperson, die er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestimmte Fragen zu richten. Das Revisionsgericht ist - nicht in der Lage, zuverlässig zu prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat. Im übrigen brauchte es sieh der Strafkamner bei dem Beweisergebnis, zu dem die von.ihr durchgeführte Beweisaufnahme laut Urteilsgründen geführt hat, nicht aufzudrängen, die von der Revision vermißten weiteren Beweise zu erheben,
5. Die Rüge, die Strafkammer habo gegen die § 8 226, 229, 231 Abs.2 StPO, Art.103 Abs.1.GG verstoßen, weil.
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-6 - sie ab 15. Dezember 1969 in’ Abwesenheit des Angeklagten .. verhandelt habe, | hat keinen Erfolg.
Die Revision stellt nicht in Abrede, daß der "Angeklagte: ‚bei der Fortsetzung der am: 12.Dezember 1969 unterbrochenen Hauptverhandlung am 15.Dezember 1969 ausgeblieben ist, daß er über die Anklage schon vernommen : worden war. und daß die Strafkammer seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat (§ 231 Abs.2 StPo).
Die Revision stellt auch nicht mit Bestimmtheit in Abrede,
daß der Angeklagte im Termin vom 15.Dezember 1969 sigenmächtig ausgeblieben ist (der Angeklagte ist seitdem 2 flüchtig), sieht vielmehr den Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, aufzuklären, ob der Angeklagte, ais.er (zwischen dem 12. und 15.Dezenmber 1969) das Krankenhaus aufsuchte und wieder verließ,
voll zurechnungsfähig war. Dies von Amts wegen aufzuklären - war die Strafkammer jedoch 'verfahrensrechtlich nicht ver-
pflichtet.
. Die von der Revision behauptete Tatsache, den Staats-
anwalt TB =:i am 12.Dezember 1969 aufgefallen, daß es dem Angeklagten sehr schlecht gegangen sei, drängte. die = ‚Strafkammer zu einer solchen Aufklärung ebensowenig wie der Umstand, daß der Angeklagte ein Krankenhaus aufgesucht und wieder verlassen hatte.
Daß, wie die Revision behauptet, der Angeklagte die, im Termin am 12.Dezembermitgeteilte Umladung von. 16. auf den 15.Dezember 1969 nicht gehört hat, ist nicht. erwiesen, zumal er auch am 16. Dezember nicht erschienen = ist.
‚6. Die 8§ 143, 145 Abs.3 StPO sind nicht. verletzt. worden.
"rack,
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Die Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung am 5.Dezember 1968 gestellten Antrag des Angeklagten, den Pflichtverteidiger zu entlassen, durch einen an demselben nn Tage verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß die Rücknahme der Bestellung zur Unzeit erfolgen würde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht. zu beanstanden.
Die Revision trägt selbst vor, daß der Wahlvertei- \ diger (Rechtsanwalt EEE) sich erst am 2.Dezember 1968 gemeldet und zugleich beantragt hatte, den auf den 3.Dezember 1968 bestimmten Termin "wegen fehlender Vorbereitung" abzusetzen. Die Entlassung des Pflichtverteidigers würde hiernach bei.dem besonderen Umfang und der “ besonderen Schwierigkeit der Sache mit Sicherheit zu. einer“ i monatelangen Verzögerung des Verfahrens geführt haben, 2 also in der Tat zur Unzeit erfolgt sein.
Aus demselben Grunde bedeutet es auch keinen Vverfahrensverstoß, daß die Strafkammer den Antrag des, Rechtsanwalts EEE auf Absetzung des Termins abgelehnt \ hat (ebenso BGH 2 StR 206/71 vom 16.Juni 1971 für den Fall, daß das Gericht neben einem neuen nicht ‚oder nicht ausreichend vorbereiteten Wahlverteidiger einen mit der Sache vertrauten Pflichtverteidiger bestellt, um die reibungslose Fortsetzung der Hauptverhandlung zu sichern). _
7. Die Rüge, § 60 Nr.3 StPO sei dadurch verletzt | worden, daß die Strafkammer die Zeugin Bu sen Verdachts der Beteiligung nicht .:vereidigt habe, greift schon deshalb nicht durch, :weil. die. Feststellungen zu den u. Fällen Oberamtsrichter | (Verurteilung, wegen Belei aigung in zwei Fällen),. zu-denen die. Strafkammer die. Zeugin re DUB (Sckreiärin des Angeklagten) gehört hat, laut Urteilsgründen nur auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussagen:der Zeugen MB una Een (vgl. UA 5.702). a
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8. Die Rüge, $:60 Nr.3 StPO sei außerdem dadurch :-- - -: verletzt worden, daß die Strafkammer den Zeugen Pc u Bu wegen Verdachts der Begünstigung ünvereidigt gelassen | habe,: hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Verdacht der Be- \ günstigung rechtfertigt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des Urteils zum Fall Po (Verurteilung wegen Betruges). Sie ergeben, daß Po, der vom Angeklagten um rund '900,--. DM betrogen worden war und deshalb Strafanzeige gegen den..Angeklägten. erstattet hatte, diesen alsdann ein Schreiben gab, in welchem er erklärte, er habe:.die Strafanzeige irrtümlich erstattet, obwohl er nach wie vor überzeugt war, daß der Angeklagte ihn be- — trogen hatte. Er tat das; weil er hoffte, auf diese Weise “ doch noch zu seinen Gerd zu. Kommen c UA S. 658/659, Proto- u koll Bl. u7e). . Bu | ==
'9.. Die Rüge,:es liege 'ein Verstoß gegen § 61 stpo u vor, weil Dr. Pi semäß Beschluß der Strafkammer von 26. August 1969 als Verletzter nicht vereidigt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision meint, die Strafkammer habe bei der genannten Entscheidung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, teilt aber in der Revisionsbegründung nichts darüber mit; ob: und gegebenenfalls was die Gründe des-Beschlüsses vom 26. August 1969 über die “ Erwägungen sagen,: von denen die’ Strafkammer si ich bei‘ ihrer 5 Ermessensentscheidung hat leiten lassen,
10, Erfolgio&' ist der Einwand, die 88° 226, zur seien u. verletzt worden und: daher der 'Revisionsgründ’ ‘des § 338° “ Nr.5 StPO’ gegeben, -weil der Angeklagte ‘in der Haupt- u verhandlung während der :Vernehmungen der‘ Zeugin sw und des Zeugen WW us den Sitzungssaal entfernt ‘worden sei,“ obwohl beide Zeugen nach ihren eigenen Erklärungen keine ' Angst (keine Bedenken) gehabt hätten, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. § 247 Abs.i Satz 1 StPO stellt es nicht darauf ab, ob der Zeuge sich fürchtet, in Gegenwart
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des Angeklagten auszusagen, sondern allein darauf, ob das Gericht befürchtet, der Zeuge werde in Anwesenheit des
Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Die Strafkammer hat
dies trotz der oben mitgeteilten Erklärungen der Zeugen befürchtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
1..§ 266 Abs.1 StPO ist nicht verletzt worden. Die
Vorschrift betrifft nur solche Nachtragsanklagen, durch welche die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten erstreckt.
Sie dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Angeklagten —_
in das Verfahren einbezogen werden. Ein solcher Fall
liegt hier aber nicht vor. Die "Nachtragsanklage" vom 7.Dezember. 1964. wegen Beleidigung des Öberamtsrichters Pin zwei Fällen (HA Bd.VI B1.1033) ist vor der Hauptverhandlung erhoben worden. Sie ist bereits im Eröffnungsbeschluß vom 12.März 1965 ‚berücksichtigt (HA Bd. v B1.933/
945).
12. Eine Revisionsrüge kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Tatgericht habe nicht mehr als etwa zwei Stunden beraten. Es gibt weder ein Gesetz noch einen
allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, die dem Tatrichter
vorschreiben, wie lange er zu beraten hat (vel. hierzu auch .BGH 1 StR 362/70 vom 1. Juli 1971 s.60).
Die weiteren Verfahrensrügen sind zum Teil nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO keine ausreichenden Angaben der Tatsachen enthält, in denen die Revision Verfahrensmängel sieht. Im ‚übrigen, sind sie aus den Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, offensichtlich unbegründet.
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Sachrügen:
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Erpressung der Firma el GmbH ist rechtsfehlerfrei. Be
a)- Der Aigeklagte hat hach den Feststellungen jeweils-.. im Sinne des § 253 'StGB bewußt und gewollt mit künftigen‘... Übeln gedroht. Die Strafkammer hat die - zeitlich gesehen. -.. erste Drohung. in dem: Schreiben des ‚Angeklagten an. die’ Firma CHEM von 21. Mai 1958 gesehen. Dabei hat sie das Schreiben - für das Revisionsgericht bindend - dahin ausgelegt, ‘daß der Angeklagte mit- ihm zum Ausdruck‘ bringen wollte, es sei für.die Firma COEEEEEEEER besser, . sich mit; ln - ihm zu:arrangieren, Ä.h. ‚ihm Inderatenaufträge zu geben. als mit "abträglichen. Publikationen", mit "einer bewußt... : reißerischen Veröffentlichung. in Fortsetzungen" rächnen" 7" zu müssen’: - UA:S.285 und 429. Dies war die. Ankündigung eines künftigen. Übels. FaRRE ErE ZIE “
Die Strafkamier hat’ auch ohne Rechtsirrtun weitere Drohungen darin gesehen, daß der Angeklagte dureh: die’. \ nach und nach durchgeführten‘ Veröffentlichungen jeweils En zum Ausdruck. brachte, die abträglichen Publikationen er würden erst beendet, wenn die Firme CHE nachgebe a - UA S.429 bis 430 sie würden also. fortgesetzt, wenn. . sie nicht nachgebe. ZZ
\ zu Unrecht meint die Revision, insoweit gene die. oe Ankündigung eines künftigen Übels ‚deshalb, ‚weil der Angeklagte sich‘ bereits auf ‘das Erscheinen der Artikelserie festgelegt "gehabt und ‚daher mit den Hinweis auf | weitere Veröffentlichungen nur etwas nicht mehr range bares mitgeteilt Habe. Der Einwand’ scheitert schen daran, daß die Durchführung: weiterer Veröffentlichungen nicht ie ohne 'Zutun des Angeklagten lief, ‘dieser 'vielinehr, wie die Feststellungen ergeben, bei’ jeder weiteren nn eig frei darüber entscheiden konnte, ob er die sie enthaltende
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Ausgabe herausbringen, d.h. durch eigenes positives Tun für ihre Verbreitung sorgen wollte.
Daß der Angeklagte in dem Ferngespräch mit DE] am 23.Juni 1959. sowie in seinen Schreiben an die Firma CHE von 23.September 1959, vom 16.März 1960 und vom 14.0ktöber 1960 im Sinne des § 253 StGB gedroht hat, liegt bei dem, was dem Ferngespräch und den Schreiben vorausging, auf der Hand. Das gleiche gilt für das im Urteil in diesem Zusammenhang mitgeteilte Anfang 1960° versandte Flugblatt.
Die Strafkammer hat auch das Gespräch mit ER: im Dezember 1961 (UA 5:330 f) zu Recht als Erpressungsversuch angesehen. Allerdings stellte der Angeklagte an CE keine bestimmten Forderungen. Dieser machte aber sein Angebot auf Zahlung eines Geldbetrages nur, weil er fürchtete, der ‚Angeklagte werde weitere Artikel gegen CHEN veröffentlichen, und weil er hoffte, mit diesem Angebot die drohenden Veröffentlichungen abzuwenden. Hierin lag eine Nötigung auf Seiten des Angeklagten. Dem steht nicht entgegen, daß EEE den ersten Schritt tat, um: ‚den drohenden ‚Veröffentlichungen zu begegnen, denn der Angeklagte ließ sich auf Verhandlungen über. die zu zahlende Summe ein (BOB 2 2 StR 602/51 vom 6.Mai 1952).
Dasselbe gilt für die. ‚ Besprechungen zwischen Dr. Ho, DO ji | einerseits und Dr. Pi andsrerseits (UA 5.346 ff), bei denen eine Summe von 50. 000. DM _;.: genannt wurde. Auch hier kan es nicht darauf an, wer die Initiative ergriffen hatte. Zwar steht im Urteil nicht ausdrücklich, daß die, Rechtsanwälte SEE una TEB-GEB in Auftrage des ‚Angeklagten handelten. Dies ergibt sich aber deutlich daraus, daß SCHEN später: erklärte, - DEE sei auch mit weniger, nämlich 40.000 DM, zufrieden,. .
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und daß ii ) einen Vergleichsvorschlag vorlegts. Das:
können die Rechtsänwälte nicht ohne ausdrückliches Ein-
verständnis des Angeklagten getan haben. Bei alledem:: wußte der Angeklagte, daß er auf Änzeigenaufträge und. auf zusätzliche Geldbeträge keinen Anspruch hatte (UA 5.415, 431).
Rechtsfehlerfrei ist auch die’ Auffassung, daß der. Angeklagte nicht nür nit: ‚herabsetzenden Behauptungen über das Hauptprodukt der Firma CHE ‚ ‚sondern (später) außerdem mit herabwürdigenden' Äußerungen über’ Repräsentan- . ten der Firma gedroht hat. Der’ Zusammenhang: des: Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkamner, daß der Angeklagte mit den Verunglimpfungen der Repräsentanten x; 5 Dr. EEE und Dr. Ra in der Hamburger Wochenpost... zugleich den Eindruck. erweckte. und. auch 'erwecken: wollte, .: er werde sich bei seiner. Kampagne gegen die Firma: EB nicht auf herabsetzende Behauptungen‘ über :deren Hauptprodukt beschränken, Sondern außerdem. die bereits genannten oder andere Repräsentanten der Firma durch: . herabwürdigende Äußerungen angreifen.
b) Die Übel, mit denen der. Angeklagte ach’ den Feststellungen gedroht hat, wären empfindliche" "Übel. Das. liegt bei der Art der Übel auf der Hand. Das Urteil stellt dementsprechend Hinsichtlich der Publikationen: des Angeklagten. auch ausdrücklich fest, daß sie der Firma -- CHE schr ünangsriehn waren “(UA 8.349). Außerden | genügten, da der Angeklagte nur‘ wegen: versuchter' Brpressung verurteilt worden ist, seine Vorstellungen. hierüber.- Daß er selbst die ‚Übel als empfindlich 'ansah, ‚folgt: ohne weiteres aus. ‘der Tatsache," daß er sich ihrer als Druck- :: mittel mit dem Ziele bediente, leitende Personen: der Firma zu Vermögensverfügungeni zu veranlassen, ‚die: für die: Firma: einen nicht unerheblichen Nachteil‘ ‚bedeutet hätten. 0b Publikatioren der in Rede stehenden Art als solche zulässig
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sind, ist hier nicht zu entscheiden. Es geht im vorliegenden Falle nicht um die Zulässigkeit der Publikationen, sondern, soweit mit Publikationen gedroht wurde, um deren Mißbrauch zur Erpressung von Leuten, für die die Publikationen empfindliche Übel waren.
c) Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe weder mit Schädigungsvorsatz noch in Bereicherungsabsicht gehandelt, ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für den. Einwand, die Drohungen; in denen die Straf-. . . kammer die Teilakte. der fortgesetzten versuchten Erpres-. sung gesehen hat, seien kein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat ‚gewesen. =
d) Zu Unrecht neint die Revision, es liege keine fortgesetzte versuchte Erpressung, ‚sondern natürliche Handlungseinheit vor. Das Urteil legt auf UA S. 429 in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß der Angeklagte von vornherein einen Gesamtvorsatz hatte, den er durch... die einzelnen Versuchshandlungen zu: verwirklichen bestrebt war. B
2. Die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung (Einzeltat) in Tateinheit nit fortgesetzter versuchter | Erpressung ges Dr zit, ‚ebenfalls rechtsfehlerfrei.. \
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Ange klagte schon bei dem ‚Ferngespräch nit Dr. zZ an . u 2.Februar 1961 - die 'Strafkammer hat ohrie Rechtsirrtum un in dem Verhalten des ‚Angeklagten bei’diesem. Ferngespräch die Nötigungshandiung im ‚Sinne des § 240:StGB und zugleich. die erste. Erpressungshändlung im Sinne der §§ 253, 43 StGB. gesehen -. Dr. ZM nicht nur zum Widerruf des. Rundschreibens vom..1.Dezember 1960, sondern außerdem zu Geldzahlungen veranlassen wollte (vi 8. ‚459° und 485), Das kann aber der. Sachrüge. nicht zum Erfolge verhelfen: '
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Wer durch eine und dieselbe einzelne oder fortgesetzte Nötigungshandlung von vornherein zwei Ziele erstrebt, ist der vollendeten Nötigung auch und schon dann schuldig, wenn er äines dieser Ziele - im vorliegenden Falle den Widerruf des Rundschreibens vom 1.Dezember 1960 - erreicht und dieses Ziel - was hier zutrifft - lediglich tatbestandsmäßiger Erfolg einer Nötigung nach § 240 StGB ist. Daßer das andere Ziel - im vorliegenden Falle Geldzahlungen durch Dr.ZEEB - und daher nicht alles erreicht hat, was er erstrebte, schließt die vollendete Nötigung nicht aus.
Es bedeutet, soweit das erstrebte aber nicht erreichte Ziel tatbestandsmäßiger Er -foig einer Erpressung nach
§ 253 StGB sein würde, nur, daß der Täter der volendeten Nötigung in Ta$eirheit mit versüuchter Erpressung schuldig. ist.
Ob derjenige Täter, der mit der Nötigungshandlung zwei verschiedene Ziele verfolgt und erreicht, von denen das eine dem § 253 StGB, das andere nur dem § 240 StGB entspricht, lediglich wegen vollendeter Erpressung oder auch wegen in Tateinheit mit ihr begangener vollendeter Nötigung zu bestrafen ist (vgl. hierzu RG GA 48 5.451), braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Falle geht es nicht darum, ob zwischen vollendeter Erpressung und vollendeter Nötigung Gesetzeskonkurrenz derart besteht, daß § 253 StGB als spezielles Gesetz dem § 240 StGB vorgeht. Für den bloßen Versuch einer Erpressungikann dies schon deswegen sedenfalls nicht gelten, weil die Verurteilung wegen versuchter Erpressung den Unrechtsgehalt einer durch eine und dieselbe Handlung vollendeten Nötigung icht ausschöpf+,
"b) "Die Nötigung war nicht deshalb rechtmäßig, weil das Rundschreiben vom 1.Dezember 1960, dessen Widerruf der Angeklagte ersirebte, in einigen Punkten unr ichtig und insoweit ein gerichtlich div »chsstzbarer Anspruch des -
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Angeklagten auf Widerruf nicht ausgeschlossen ; war. Die. Strafkammer hat die Ankündigung der Übel trotzdem in‘ vollen Umfarige als verwerflich angesehen, weil. der An-
geklagte nit ihr den Widerruf des gesamten Rundschreibens.
anstrebte, ‘obwohl ' ein als "wesentlich zu bezeichnender‘ “Teil der in ihm enthaltenen Behauptungen richtig war. Dies ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, daß die Strafkamner sich bei dieser
Entscheidung außerden von der Erwägung hat leiten lassen, :..
daß der Angeklagte selbst durch sein unlauteres Vorgehen
gegen die Firma CHE: das eine besonders scharfe Kritik rechtfertigte, den Anlaß zu den Vorwürfen des.
Rundsöhreibens gegeben hatte. Bu on abi
c) Zu Unrecht meint die Revision, eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten liege nach dem von der Strafkamner festgestellten Sachverhalt nicht vor, weil das Urteil - das auf UA S, 485 feststellt, der Angeklagte habe versucht, Drzu zur Zahlung eines Geldbetrages (zweimal .. 500, -= . DM) zu veranlassen, um sich damit zu Unrecht zu: bereichern, und das anschließend von einer erstrebten Bereicherung spricht - auf UA S.480 sagt, der Angeklagte - habe Dr. zum auch insoweit einen Denkzettel verpassen.
wollen.
Hierauf kommt es nicht an.
" Es ist nicht erforderlich, das, der Vermögensvorteil
die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie er- - strebte Ziel des Handelns des Täters ist. Es genügt viel-:: :
mehr für die Bereicherungsabsicht, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwöänschte Folge seines Handelns ankonnt, mag der Vorteil.von ihm:
auch nur als Mittel zu einem anderweitigen :Zweck .erstrebt .
werden. Das hat der Bundesgerichtshof in ‚BGESt 16,1 zum. Betrug des 253 StGB entschieden, Das gleiche muR für die
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Erpressung des § 253 StGB gelten. Sie unterscheidet sich vom Betrug nicht durch die Art der Bereicherungsapsicht, sondern durch die Mittel, die der Täter zu ihrer Verwirklichung einsetzt
Die von der Revision mitgeteilte Entscheidung BGH NIW 1953,1401 ergibt nichts Gegenteiliges.
3. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Versicherungen an Eides statt erhebt die Revision keine besonderen Einwendungen. Auf Cie allgsmeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil auch insoweit geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichreshtlichen Mangel.
4, Betrug in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
a) Betrug zum Nachteil der Frankfurter Sozietätsdruckerei in Tateinheit xit Urkundsnfälschung.
Das Urteil stelit den Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest, Der Angeklagte bestellte in Namen der Firma Bis@-Verlag Erich X.BiW, deren Inhaber Erich K.BiB Stronnann des Angeklagten wer, bei der Frankfurter Sozietätsdruckerei Bücher zum Preise von 200 DM. Dem Angeklagten war nach den Feststellungen bekannt, daß Erich K, Bi, der von der Bestellung nichts wußte, weder zahlungsfähig noch zahlungswi 1lig war. Der Angeklagte selbst wollte ebenfalls richt zahlen: Das Urteil ergibt, daß diese, Feststellungen den Zeitpunkt der Bestellung betreffen. | u
Der Angeklagte hat auch dadurch, daß er den Bestelischein mit "KM" unterschrieb, eine unachte Urkunda zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Diess Absicht
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wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nicht darauf abzielte, die Frankfurter Sozietätsdrückerei über die Identität des Herstellers der Urkunde zu täuschen, es ihm vielmehr nur darum ging, im Falle eines Verfahrens (wegen Betruges), mit dem er rechnete, die Straf- u verfolgungsbehörden über eine rechtserhebliche Tatsache, . zu deren Beweis die Urkunde bestimmt und geeignet war, nämlich über den Hersteller der Urkunde und damit zugleich über den Betrüger zu täuschen. Eine solche Bu Täuschung ist eine Täuschung im Rechtsverkehr (vel. hierzu auch BGH NJW 1933,955). a
b) Betrug zum Nachteil des Theo müg-
Erich K. Bi scheidet entgegen der Meinung der . u Revision als Besteller der Schreibmaschinen und damit als. Täter des Betruges schon deshalb aus, weil das Urteil. auf UA 5,627 feststellt, daß Erich K.Bi von den Bestel-. __ lungen nichts wußte. Im übrigen kommt, soweit ein anderer | im Auftrage des Angeklagten bestellt hat, bei dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Urteile ergibt, nur eine . .. Person in Betracht, die entweder als (gutgläubiges) Werk- . zeug des Angeklagten oder als dessen Gehilfe handelte, = u In beiden Fällen war der Angeklagte Täter des Betruges. .
c) Betrug zum Nachteil der E ) GmbH.
Der Angeklagte hat nicht durch bloßes UInterlassen, sondern durch positives Tun, nämlich dadurch getäuscht, daß er zwei Bestellformulare unterschrieb und sie der 2 Firma PÄÄD übersandte. Darin erklärte er, daß der Kaufpreis von insgesamt 3274 DM sofort nach Lieferung bezahlt: werde, obwohl er von vornherein nicht zahlen wollte.
&) Betrug zum Nachteil der Firma nv
Die Feststellungen ergeben, daß ‚das Vermögen der Firma 70 1 beschädigt worden ist. Hierfür
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genügt, daß der Geschädigte eine Vermögensminderung erleidet, die durch keinen gleichzeitigen und gleichwertigen | Vermögenszuwachs aufgehoben wird. So lag es hier. Die u Vermögensminderung der Firma Hot ci trat bereits dadurch ein, daß sie den Besitz an den beiden Miele-Waschautomaten aufgab. Ihre Kaufpreisforderung war kein gleichwertiger Vermözenszuwachs, weil der Angeklagte keine ehrliche Zahlungsabsicht hatte (UA 8.645), : weil er von vornherein nicht daran dachte, den Kaufpreis in "absehbarer Zeit zu entrichten. (UA: 8.653):: ERST Fer
e) Betrug zum Nachteil der Firma Po.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Das Urteil stellt Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz unä Bereicherungsabsicht des Angeklagten auf UA S.665 bis 667. und 687 in rechtlich einwandfreier Weise fest. 2 Die Bemerkung: auf UA 3.686, der ingektagte have under = Anwendung seiner pseudologistischen Neigungen den AB "Potenkinsche Dörfer" vorgegaukelt, rechtfertigt keine Rx abweichende Beurteilung. Der Zusammenhang des Urteils: : ergibt eindeutig, daß die Strafkammer hier mit den Worten, "nseudologistische Neigungen! keineswegs Eigenheiten des‘, Angeklagten gemeint hat, die geeignet sein könnten; . &inen:. Täuschungs- und. Schädigungsvorsatz sowie eine Bereicherungsabsicht. des Angeklagten auszuschließen. Mit § 51; StGB: hat | die Bemerkung. ebenfalls Richts zutun. 2 0. lee Be
5. Die Verurteilung wegen Beleidigung des: Oberants-.: u richters Pi (zwei Fälle) ist im Ergebnis.rechtsfehler+. :, frei. = u
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_ Die Auffassung der Strafkammer, Aachen sei zwischen Frau WO5@@B und der Bis@-Verlags-GmbH (dem Angeklagten) als Gerichtsstand vereinbart worden, ist zwar aus den insoweit zutreffenden Darlegungen der Revisionsbegründung rechtsirrig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Oberamtsrichters Pi beruht aber nicht auf diesen Rechtsirrtun. ; E
Die Feststellungen ergeben, daß es in dem Vordruck des Zahlungsbefehls, den Frau Wojfiß bei dem Ants sgericht in Aachen gegen die Bis-Verlags-GmbH erwirkte, hieß: . "Als Erfüllungsort - Gerichtsstand - soll Aachen vereinbart sein." Dies hat Oberamtsrichter Pi - ebensowie der Präsident des Landgerichts in Aachen - als Behauptung einer entsprechenden Gerichtsstandvereinbarung verstanden. So hat auch die Strafkammer das Formular ausgelegt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Oberamtsrichter Pi hat, da jene Behauptung infolge. Säumnis der Firma Bid-Verlags-GnbH in den Terminen vor dem Amtsgericht in Aachen am 13.November 1962 und . . 11,Dezember 1962 als zugestanden galt (§ 331 Abs.1 ZPo), . das Versäumnisurteil und das ‚weitere ‚versäumnisurteil ZU Recht. erlassen.
"Das Urteil stellt auch‘ fest, der Angeklagte. ‚habe bei aginen Schreiben: an den Landgerichtspräsidenten vom: 18. "Dezember .1962 und seinem Wiedereinsetzungsge such vom.:. 22.Februar 1963 genau gewußt, daß die - durch § 331’ Abs.1 ZPO - begründete Zugeständnisvermutung des Ver-. säumnisverfahrens dem Oberamtsrichter Pi@@sar keine andere Wahl als den 'Erlaß der Versäumnisurteile lies... Die Strafkammer hat dies dar raus gefolgert, ‘daß der Land=-. gerichtspräsident den Angeklagten mit Schreiben von 12.Dezember 1962 darüber belehrt hatte, daß die Behauptung, der. Gerichtsstand Aachen sei vereinbart, von der Zugeständnisvermutung des § 331 Abs. 1 ZPO erfaßt werde. Diese: Schiußfolgerung ist denkgesetzlich möglich und .
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daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu UA S,699,702,705 und 707).
Die Strafkammer hat die in dem Schreiben des Angeklagten vom 18.Dezember 1962 enthaltene Äußerung: "Wir nehmen die richterliche Handlung als Beihilfe zum Betrug an ..." hiernach zu Recht als vorsätzliche Beleidigung beurteilt.
Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22.Februar 1963 enthaltenen Äußerung: "Wir sind der Meinung, daß wir vorläufig den Tatbestand einer Rechtsbeugung anzunehmen haben," Das Wort "yorläufig" schließt nicht aus, daß die . Äußerung einen Angriff auf die Ehre des von ihr betroffe-. nen Richters darstellt. In dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 22.Februar 1963 hat die Strafkammer keine Beleidigung geschen. Was die Revision hierzu vorträgt, braucht daher nicht erörtert zu werden;
Erfolglos ist der Einwand, die Strafkamner habe, soweit es sich um das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22.Februar 1963 handelt, den Rechtfertigungsgrund des
§§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu | Unrecht verneint. Das Urteil ergibt bei sinrgemäßer Auslegung als Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe gewußt, daß das Wiedereinsetzungsgesuch keine Aussicht auf Erfoig hatte, und habe daher mit dem Gesuch kein Interesse an einer Wiedereinsetzung verfolgt, sondern nur | in der Absicht gehandelt, die Ehre des Oberantsrichters Pick zu verletzen (UA S.702). Das schließt die Anwendung des § 193 StGB ohne weiteres aus,
Die Rüge, die Strafkammer hätte die Beleidigungen des Oberamtsrichters Pi als eine fortgesetzte Straftat beurteilen müssen, ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte schon vor oder bei dem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten vom 18.Dezember 1962 den Vorsatz gehabt hätte, ri durch
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weitere Schreiben, Schriftsätze oder dergleichen zu beleidigen. Gegen den Fortsetzungszusammenhang spricht. zudem die Länge des Zeitraumes, der zwischen beiden Schriftstücken verstrichen. ist.
Tı Die Verurteilung wegen Beleidigung der Vorwaltungsrichter Dr. Fe. JB und Er (ein Fail) sowie der \ Verwaltungsgerichtsräte Dr. He; Dr, | und-Beim sowie des Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Hamburg (ebenfalis ein Fall) ist, soweit sie die drei Verwaltungsrichter und die Grei Verwaltungsgerichtsräte betrifft, Ohne 'sachlichrechtiichen Fehler. Was die Revi-- sion hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. |
Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg ist dagegen rechtsirrig. on Der bloße Umstand, daß das Schreiben vom 13.De zember 1962 —_ an ihn als Präsidenten des Gerichts adressiert und daß er dessen Repräsentant war, genügt nicht, um auch‘ ihr als beleidigt anzusehen, Dieser Rechtsirrtum berührt aber den ' Schuldspruch nicht, weil’ die Strafkammer das Schreiben vom 13.Dezenber 1962 als einheitliche Beleidigung der‘ drei Verwaltungsgerichtsräte und des Präsidenten beurteilt " hat. Daß der Rechtsirrtum den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hätte, hält der Senat beider ' " geri ingen Höhe der Strafe für ausgeschlossen (Gei istrafe nl von 500 DM; Angeklagter "hatte zuvor bereits dreimal Richter beleidigt).
8. Unbefugte Führung einer Amtsbezeichnung {§ 132a StGB).
Der bloße Umstand, daß der Angeklagte der Zeugin 3. Scheiß nur einmal erklärt hat, er sei Staatsanwalt, BE schließt ein Vergehen näch § 1322 StqB' bei der hier ge- un gebenen Sachlage nicht a aus. Dabei braucht ‘der Senat. nicht zu entsche iden, ‘ob ein einmaliger Gebrauch: einer Antsbezeichnung genügt, wenn der Täter dahit anderen den "
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Glauben beibringen will, ihm komme die Bezeichnung zu, oder wenn der Gebrauch öffentlich geschieht (vgl. OLG., Hamburg DStR 1938,140; Schönke-Schröder, 15.Aufl.,
§ 132a Rinr. c). Im vorliegenden Fall kamen besondere Umstände‘ hinzu, die eine Beziehung des Gebrauchs der Anmtsbezeichnung zu den mit dem bezeichneten Amt verbundenen Aufgaben und Befugnissen erkennen. ließen. Der Angeklagte hatte [als agent provocateur/ die Zeugin Schefi die zur Tatzeit (später Nachmittag eines Sonnabends) in einem Kiosk in der Wandelhalle des Dammtorbahnhofs in Hamburg Zeitungen und Zeitschriften verkaufte, bei dem Verkauf einer Zeitschrift gestellt, die durch einen Beschluß des Landgerichts in Stuttgart beschlagnahmt worden war. Die Zeugin ScheB hatte: sich durch den Verkauf der Zeitschrift - möglicherweise - nach § 137 StGB strafbar gemacht. Zu den Aufgaben und Befugnissen eines Staatsanwalts gehören Ermittlung unäü Verfclgungs strafbarer Handlungen. Der Angeklagte begnügte sich zudem nicht mit der Erklärung; daß er Staatsanwalt sei, sondern. fügte u.a. hinzu, daß der Verkauf der Zeitschrift der _ Zeugin Scheiß + Monate einbringen könne. Ein solches‘ ur Verhalten, das dem Antsmißbrauch des §§ 132 StGB zumindest nahe kommt, erfüllt jedenfalls den Tatbestand des § 132a,
9. Die auf S,55 bis 79 der Revisionsbegründung vom 12.Februar 1971 erhobenen Einwendungen gegen die Schuld (Zurechnungsfähigkeit) und die Strafaussprüche sind offensichtlich unbegründet,
10. Berufsverbot.
Daß die Strafkammer dem Angeklagten sämtliche drei, Tätigkeiten. - als Redakteur, Zeitungsverleger und als Geschäftsführer eines: Zeitungsverlages - untersagt 'hat, bedurfte keiner näheren Begründung, denn in allen diesen Sparten würde der Angeklagte Gelegenheit haben,. erneut
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schwerwiegende Straftaten zu begehen. Als zugrunde liegende Straftat hat das Gericht zunächst die versuchte Erpressung im Falle CIE angesehen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Bedenken bestehen aber dagegen, daß die Strafkammer auch in den Betrugsfällen Pr, HOT. MI una AU einen Mißbrauch seines Berufes oder Gewerbes angenommen hat. Die Revision weist zutreffend. darauf hin, daß es sich hier um eine rein äußere, ZU- fällige Verbindung der Straftaten mit dem vom Angeklagten ausgeübten Beruf handelte, die die Verhängung eines Berufs-. verbots nicht rechtfertigen kann. Da aber der Fall Ci EEE für sich allein zur Verhängung eines Verbots aus-. reicht, muß dessen Anordnung trotzdem bestehenbleiben. ‚Auch die Dauer des Verbots wird von dem Rechtsfehler
nicht beeinflußt.
Die Revision ist hiernach im wesentlichen ohne: Erfolg.: Jedoch muß wegen inzwischen in Kraft ‚getretener Gesetzesänderungen das angefochtene Urteil in folgenden. Punkten teilweise geändert, teilweise aufgehoben werden:
Die einzelnen Gefängnisstrafen werden durch Freiheitsstrafen in gleicher Höhe ersetzt.
Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Der Tatrichter wird nunmehr gemäß den 88 Th, E2 StGB nF darüber zu entscheiden haben, ob entweder
a) aus den einzelnen Gefängnisstrafen (jetzt Freiheitsstrafen) und den einzelnen Geldstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe :
oder b) aus den einzelnen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe sowie aus den einzelnen
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Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen eine Gesamtgelädstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe
zu bilden ist.
Für den Fall, daß der Tatrichter aus allen Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe bildet, wird darauf hingewiesen, daß diese die durch das frühere Urteil verhängte Gesamtstrafe der Zeit nach nicht überschreiten darf, weil sonst insoweit an die Stelle von Geldstrafe Freiheitsstrafe, also eine der Art nach schwerere Strafe treten und dies gegen § 358 Abs.2 StPO verstoßen würde.
Schmitt | Herrmann