§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 410
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Nach Gewicht
- EGMR, 30.06.2008 – 22978/05
- EGMR, 01.06.2010 – 22978/05
- EGMR, 10.04.2007 – 22978/05
- OLG Hamm, 26.11.1998 – 3 Ss 1117/98
- BGH, 15.08.2018 – 2 StR 474/17Rechtsbeugung und Aussageerpressung durch den Aufenthalt des Opfers in einer Gewahrsamszelle des AmtsgerichtsZitiert von 6
- LG Bochum, 29.06.2023 – 12 KLs 6/23
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 06.11.2025 – 8 NBs 6/25
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
- OLG Bamberg, 14.08.2025 – 12 U 80/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136a#abs-1 (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136a#abs-2 (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136a#abs-3 (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.