§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
Stand: 01.02.2024
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Wird zitiert von 485 Entscheidungen zu § 43 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 07.10.2009 – L 3 AS 668/09Zitiert von 1
- BGH, 19.01.1960 – 1 StR 624/59Zitiert von 2
- BGH, 29.07.1969 – 1 StR 79/69
- BGH, 19.01.1968 – 4 StR 559/67Zitiert von 1
- BGH, 19.04.1955 – 5 StR 91/55Zitiert von 1
- BGH, 09.07.1954 – 1 StR 677/53Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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