Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

Stand: 01.02.2024

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An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

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