§ 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2010 – GSSt 1/09Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen
- OLG Hamm, 13.08.2020 – 2 Ws 99/20
- BGH, 10.03.2009 – 5 StR 460/08Zitiert von 3
- BGH, 11.11.2009 – 5 StR 460/08Zitiert von 2
- BGH, 22.08.2017 – 1 StR 216/17Entfernung des Angeklagten aus dem Saal bei der Zeugenvernehmung: Vorrang der Unterrichtung des Angeklagten durch simultane Videoübertragung; Beruhen des Urteils auf der Ablehnung des Antrags auf VideoübertragungZitiert von 5
- BGH, 10.03.2009 – 5 StR 530/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 3 StR 70/26
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 580/24Voraussetzungen der Beurlaubung eines AngeklagtenZitiert von 1
142 Entscheidungen zu § 247 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 247 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.