Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 16.06.1971 – 2 StR 206/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 206/71 URTEIL A6.®
in der Strafsache . gegen
den Architekten Kurt Paul Hermann FE EEE aus Ku EEE, Eedoren au BD. GE 192% in KLEE,
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär iz»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Juni 1970 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte verschaffte sich Aufträge zum Wiederaufbau kriegszerstörter Hausgrundstücke. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit schädigte er durch unwahre Angaben und zweckwidrige Verwendung ihm anvertrauter Gelder Bauherren und Geldgeber. Das Landgericht hat ihn wegen Untreue
in zwei Fällen und Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.500,-- DM verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Architekt, Bauleiter, Baufinanzierer, Baubetreuer und Wohnungsvermittler tätig zu sein. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer macht einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil er in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 1970 nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben worden.
Die Revision beruft sich zum Beweis für die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit auf ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung überreichtes und verlesenes ärztliches Attest über die Erkrankung, an der der Angeklagte seinerzeit gelitten hat. Den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung gibt die Revision nicht wieder. Sie macht auch sonst keine Angaben über die Art und Schwere der damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Angeklagten. Die Akten geben über den Inhalt des Attestes, das nicht als Anlage zum Sitzungsprotokoll gelangt ist, keinen Aufschluß. Es fehlt hiernach an den tatsächlichen Grundlagen für eine Prüfung, ob das Landgericht durch das Fortsetzen der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten die dessen Anwesenheit .anordnenden Vorschriften verletzt hat und ob - wie die Revision meint - Anlaß zu einer amtsärztlichen Untersuchung des Angeklagten bestanden hat. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hätte die Revision angeben müssen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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2. Der Angeklagte hat am vierten Tag der Hauptverhandlung seinen Wahlverteidigern Dr. TED W und Ho das Mandat entzogen und zum neuen Verteidiger den Rechtsanwalt HeB zewählt. Dieser hat beantragt, das Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen und die Hauptverhandlung insoweit zu vertagen, weil er sich erst in das umfangreiche Aktenmaterial einarbeiten müsse. Dem Angeklagten wurde darauf der bisherige Wahlverteidiger Rechtsanwalt He als Pflichtverteidiger beigeoränet. Den Antrag auf Abtrennung und Vertagung hat die Strafkammer abgelehnt. In der danach fortgesetzten Hauptverhandlung am 1. und 3. Juni 1970 war nur mehr Rechtsanwalt Ha, icht auch Rechtsanwalt Hop anwesend.
Dieses Verfahren beanstandet die Revision. Sie meint, es liege im freien Belieben des Angeklagten, den Verteidi- ‚ger zu wechseln. Das Gericht habe den Wechsel zu respektieren, sofern er nicht einen offensichtlichen Mißbrauch des Verteidigerwahlrechts darstelle. Dadurch, daß die Strafkammer dem Angeklagten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnete, habe sie das Verteidigerwahlrecht verletzt. Zudem sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers überhaupt unstatthaft gewesen, nachdem der Angeklagte einen neuen Verteidiger gewählt hatte (§ 143 StPO). Da hiernach allein Rechtsanwalt Heu als neu gewählter Verteidiger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen gewesen sei, hätte dessen Antrag auf Vertagung entsprochen werden müssen. Die Strafkammer habe über diesen Antrag nicht entschieden und einen vom Angeklagten selbst gestellten Vertagungsamtrag abgelehnt. Dadurch sei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung trotz Abwesenheit des neuen Verteidigers sei außerdem als Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 5 StPO anzusehen.
Diese Beanstandungen gehen fehl.
Die Strafkammer durfte ohne Rücksicht auf die dem Schutz fiskalischer Interessen dienende Vorschrift des § 143 StPO neben dem neuen Wahlverteidiger einen mit der Sache vertrauten Pflichtverteidiger bestellen, um dadurch die reibungslose Fortsetzung der schon mehrere Tage währenden Hauptverhandlung zu sichern (BGHSt 15, 306, 309). Nicht zu beanstanden ist, daß dem Angeklagten derselbe Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, dem er zuvor das Mandat entzogen hatte. Rechtsanwalt HeD war dadurch, daß er sein Mandat auf Verlangen des Angeklagten niedergelegt hat, nicht ohne weiteres als Pflichtverteidiger ausgeschlossen (vgl. OLG Freiburg HESt 3, 33). Ein solcher Ausschluß wird durch das Verfahrensrecht weder ausdrücklich angeordnet, noch kann er - wie die Revision annimmt - aus dem Anspruch auf freie Wahl des Verteidigers hergeleitet werden. Besondere Gründe, die ausnahmsweise ein anderes Verfahren gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch insbesondere dem Schriftsatz des Rechtsanwalts He@B von 1. Juni 1970 zu entnehmen.
Auch gegen die Ablehnung des Antrages auf Abtrennung des Verfahrens und Vertagung bestehen keine Bedenken. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer über den Vertagungsamtrag von Rechtsanwalt He nicht entschieden und nur den dahingehenden Antrag des Angeklagten zurückgewiesen habe. Das Protokoll beweist, daß nur Rechtsanwalt He, nicht auch der Angeklagte selbst, Vertagung beantragt hat. Bei dem von der Strafkammer zurückgewiesenen Vertagungsamtrag "des Angeklagten" handelt es sich deshalb um den von Rechtsanwalt HeB zestellten Antrag. Durch die Ablehnung dieses Antrages ist der Angeklagte nicht im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO unzulässig in
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seiner Verteidigung beschränkt worden. Er war infolge der Beiordnung von Rechtsanwalt Ho, der an der Hauptverhandlung von Beginn an teilgenommen hat, ständig sachgerecht verteidigt. |
Da Rechtsanwalt He), wie die Revision selbst hervorhebt, in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend war, liegt auch der behauptete Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 5 StPO nicht vor.
3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden und die mit ‘der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und das Berufsverbot erhobenen Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Auch gegen den Strafausspruch wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Strafkamner ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie die Handlungsweise des Angeklagten bei der Strafzumessung als schamlos und skrupellos bezeichnet und dem Angeklagten angelastet hat, er
habe seine Opfer kaltherzig in den Ruin geführt und habe an ihnen verdienen wollen. Diese Kennzeichnung entspricht den Feststellungen.
Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben.
willms Wwillms Müller
Baumgarten Meyer