§ 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- KG, 02.12.2013 – (4) 161 Ss 144/13 (162/13)
- BGH, 25.07.2011 – 1 StR 631/10Steuerstrafverfahren: Eigenmächtigkeit des Entfernens bei Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Suizidversuchs; Wirksamkeit einer Selbstanzeige mit geringfügigen Abweichungen vom vorgeschriebenen InhaltZitiert von 12
- BGH, 07.11.2007 – 1 StR 275/07Zitiert von 2
- BVerfG, 22.09.1993 – 2 BvR 1732/93Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen AbwesenheitZitiert von 3
- BGH, 11.03.2014 – 5 StR 630/13Berufungshauptverhandlung in einer Strafsache: Abwesenheitsverhandlung gegen einen inhaftierten Angeklagten
- BGH, 14.06.2000 – 3 StR 26/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2025 – 18 Qs 4/25
- BGH, 23.10.2024 – 2 StR 471/23Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung des Angeklagten in Zeiten der Corona-Pandemie
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2024 – 12 Qs 1/24Zitiert von 1
78 Entscheidungen zu § 231 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231#abs-1 (1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231#abs-2 (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.