Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen168 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143#abs-1 (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143#abs-2 (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143#abs-3 (3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

§ 142 § 143a