§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 168
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Nach Gewicht
- KG, 15.05.2020 – 5 Ws 65/20, 5 Ws 65/20 - 161 AR 59/20Zitiert von 2
- KG, 30.06.2016 – 3 Ws 309/16, 3 Ws 310/16, 3 Ws 309/16 - 141 AR 287/16, 3 Ws 310/16 - 141 AR 287/16Zitiert von 2
- BGH, 11.06.2014 – 2 StR 489/13Verteidigung von Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Bürogemeinschaft: Besorgnis der richterlichen Befangenheit bei Ablehnung der VerteidigerentpflichtungZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2025 – 7 Ws 16/25, 7 Ws 48/25, 7 Ws 49/25, 7 Ws 50/25
- KG, 08.04.2024 – 2 Ws 56/24, 2 Ws 56/24 - 121 GWs 42/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 05.03.2014 – 1 Ws 18/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.11.2025 – 2 StR 235/24Feststellung der Erforderlichkeit und Höchstgrenze von Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers im Revisionshauptverfahren
- OLG Dresden, 20.11.2025 – 1 Ws 380/25
- BGH, 02.10.2025 – StB 49/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143#abs-1 (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143#abs-2 (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/143#abs-3 (3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.