Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 16.08.1972 – 2 StR 280/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

LebMG $$ A dp Nr. 2, 4eNr. 4 Der Umstand, daß Stoffe mit thyreostatischer Wirkung regelmäßig schon vor der Schlachtung im tierischen Körper abgebaut sind und deshalb nicht mehr als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, steht der Anwendung der einschlägigen Verbotsvorschriften über Verfütterung und Vertrieb dieser Stoffe nicht entgegen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

LebMG $$ A dp Nr. 2, 4eNr. 4

Der Umstand, daß Stoffe mit thyreostatischer Wirkung regelmäßig schon vor der Schlachtung im tierischen Körper abgebaut sind und deshalb nicht mehr als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, steht der Anwendung der einschlägigen Verbotsvorschriften über Verfütterung und Vertrieb dieser Stoffe nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 16. August 1972 -— 2 StR 280/72 - IG Köln

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Dieter A um zus Hp, geboren am EN ir DER,

2. den Tierarzt Dr. Johann Peter Frieärich Wilhelm Robert

von I aus NEE Keboren ar U in DE

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen hadent

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ENED als Urkundsbeamntin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1971 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte AED vertrieb seit dem Jahre 1962 unter der Warenbeseichnung "Ango" ein thyreostatisches Schnellmastmittel für Rinder. Nachdem die Anwendung thiouracilhaltiger Mittel zu Zweoken der Mast durch das 2. Gesetz zur Änderung des Arzneinittelgesetzes vom 23. Juni 1964 (BGBl I 365) verboten worden war, unging er dieses Verbot von März 1965 bis April 1967 dadurch, daß er ein gleichartiges Präparat unter der Bezeichnung "Meyko" als angebliches Beruhilgungsmittel mittels tierärztlicher Verschreibung absetzte. Er gewann hierzu den Mitangeklagten Dr.von Lee, der nur kurze Zeit nach vorheriger Besichtigung der Tiere, ab Mai 1965 bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten des Angeklagten AGiiD-GEB jedoch unbesehen Rezepte für alle Kunden ausschrieb, die "Meyko" als Mastmittel erwerben wollten.

Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten AggB-GERD wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 e Nr. 4 1. V. m. § 11 Lebensmittelgesetz (LMG) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 8 1.V.u. § 44 Arzneimittelgesetz (AMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und einer Geldstrafe von 30.000 DM, den Angeklagten Dr. von Le wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Freiheltsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten AED erhebt eine Verfahrensbeschwerde. Sie sieht eine unzulässi-

ge Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) darin, daß die Strafkammer den Antrag des Wahlverteidigers abgelehnt habe, die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen und den Pflichtverteidiger zu entlassen. Die Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende

der Strafkammer hatte den Pflichtverteidiger bestellt, um die Einhaltung des Hauptverhandlungsternmins zu gewährleisten, nachdem der frühere Wahlverteidiger des Angeklagten am 30. August 1971 die Verteidigung niedergelegt hatte. Er war nicht genötigt, den Pflichtverteidiger zu entlassen, nachdem der neue Wahlverteidiger, der seine Bestellung mit Schriftsatz vom 14. September 1971 anzeigte, Terminsverlegung begehrt hatte. Die Strafkanmer durfte so verfahren, um das planmäßige Stattfinden und die reibungslose Fortsetzung der Hauptverhandlung zu sichern (BGHSt 15, 308; BGH Urt«Lvom 16. Juni 1971

- 2 StR 206/71 - und Urteil vom 9. November 1971

II. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

1. Nach § 4 db Nr. 2 LMG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 23. Juni 1964 ist es ausdrücklich verboten, lebenden Tieren Stoffe mit thyreostatischer Wirkung unvermischt oder nach Vermischung mit Futtermitteln oder anderen Stoffen zu verabfolgen, um die Beschaffenheit des Fleisches oder den Fleisch- oder Fettansatz zu beeinflussen. Die Vorschrift des § 4 e Nr. 4 IMG knüpft an dieses Verbot an, wenn sie untersagt, daß die angeführten Stoffe für eine solche Verwendung gewerbsmäßig angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten,

verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Die Meinung der Revision, die Verbotsbestimmung des § 4 e

Nr. 4 LMG erstrecke sich nicht auf die Erweiterung der vorher nur das Einpflangzen und Einspritzen von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung erfassenden Vorschrift des

§ 4 b Nr. 2 IMG, ist abwegig. Bezieht sich eine Verbotsbestimmung, die das Inverkehrbringen eines bestimmten Stoffes betrifft, auf eine andere Verbotsnorn, welche die Anwendung dieses Stoffes zum Gegenstand hat, so ist jede Veränderung der in Bezug genommenen Vorschrift auch für ale bezugnehmende Vorschrift bedeutsam, ohne daß es bei dieser eines besonderen Zusatzes bedürfte. Nur wenn von dieser Regel abgewichen werden soll, hätte der Gesetzgeber Veranlassung, die bezugnehmende Verbotsnorm anders zu fassen. Im übrigen ist auch der Ausgangspunkt verfehlt, an den die Revision bei dieser Überlegung anknüpft. Sie meint nämlich, § 4 b Abs. 2 LMG habe in seiner ursprünglichen Fassung nach dem ÄndErgG vom 21. Dezember 1958 (BGB1 I 950) das Einpflanzen oder Einspritzen von Stoffen nit thyreostatischer Wirkung nur im Rahmen des § 4 a Abs. 2 IMG erfaßt; bei dem Abbau des Fremästoffes im tierischen Körper vor der Schlachtung werde dieser nicht zum Lebensmittel

im Sinne jener Vorschrift; unter diesen Umständen könne seine Zuführung in den tierischen Körper auch nicht unter das Verbot des § 4 b Nr. 2 LMG fallen, Demgegenüber ist zu betonen, daß die Vorschrift des § 4 b LMG von vornherein Verbote enthielt, die ganz selbständig neben denen des

§ 4 a LMG standen und in ihrer Reichweite und sachlichen Begründung nicht von den in § 4 a LMG getroffenen Bestimmungen abhingen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht § 4 b

Ran. 24). Richtig ist zwar, daß der Regierungsentwurf bei der zunächst nur für das Einpflanzen von Stoffen mit oestro-

man emet un Renee Tuner

gener Wirkung bei Geflügel vorgesehenen Verbotsnornm

des § 4 db Nr. 2 des Entwurfs im Auge hatte, daß die zur Mästung verwendeten Stoffe noch im Fleisch des geschlachteten Tieres vorhanden seien und somit beim Verzehr zu Gesundheitsschädigungen führen könnten (BT Drucks. III/ 316 5. 9). Indessen stellte dann die in der Stellungnahme des Bundesrates (aa0 S. 16) vorgeschlagene und von Gesetzgeber übernommene Erweiterung der Vorschrift auf alle lebenden Tiere, auf Stoffe nit thyreostatischer Wirkung und auf das Einspritzen ersichtlich allgemein nicht mehr nur auf eine mögliche Depotbildung des Fremdstoffes im tierischen Körper, sondern mindestens auch auf eine Beeinflussung der Beschaffenheit des Fleisches und des Fleisch- und Fettansatzes ab, die sich aus einen unnatürlichen Zuwachs des Wassergehalts infolge des Abbaus natürlicher Körperfunktionen des Tieres ergibt (vgl. dazu im einzelnen Holthöfer/Nüse/Franck § 4 b Rdn. 14). Im übrigen würde es an der Unbedingtheit des in § 4dbNv 2 LMG ausgesprochenen Verbots nichts ändern, wenn die gesetzgebenden Körperschaften bei der Beurteilung der Schnelligkeit des Abbaus der zugeführten Fremdstoffe im tierischen Körper von noch unvollkommenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen wären. Entscheidend ist allein, daß sie die planmäßige Verwendung von Osestrogenen und Thyreostatika bei der Mast von Schlachtvieh ohne Einschränkung unterbinden wollten. Das hat gerade die Gesetzesänderung von 1964 mit dem Verbot jeglicher Art der Zuführung solcher Stoffe in den tierischen Körper deutlich gemacht. Es wird im übrigen auch durch die Regelung in § 4 e Nr. 1 IMG unterstrichen, in der unfassend und ausnahnslos das Inverkehrbringen von Lebensnitteln verboten wird, bei deren Gewinnung entgegen § 4 d Nr. 2 IMG

verfahren worden ist. Die Vorschrift über das Verbot

des Vertriebs der in § 4 d Nr. 2 LMG genannten Frendstoffe in Nr. 4 derselben Bestimmung kann sinnvollerweise keine geringere Reichweite haben.

2. Auch den Tatbestand des § 8 i.VY.m. § 44 AMG hat das Landgericht zutreffend angewandt. Der Angeklagte AiP-GEB vertrieb "Meyko" als Beruhigungsmittel für Rindvieh, während es in Wirklichkeit ausschließlich zum Zwecke der Mastförderung Verwendung finden sollte und auch nur hierzu geeignet war, wie das Landgericht im einzelnen ausführt. Er brachte es damit unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr. Daß die Landwirte, die mit dem Angeklagten gleichsam gemeinsame Sache machten und das Mittel zu Mastzwecken erwarben, nicht getäuscht wurden, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß ein Erwerber des angebotenen Arzneimittels, dem es wirklich auf ein Beruhigungsmittel ankam, getäuscht werden konnte und dann ein Mittel erhielt, das diesem Zweck nur unvollkommen und in einer für das Tier unter Umständen schädlichen Weise genügte. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Zweck des § 8 AMG sich darin erschöpft, nur mögliche Erwerber zu schützen, und ob nicht die Vorschrift außerdem auch den Zweck hat, die Überwachung des Arzneimittelhandels durch die Gesundheitsbehörden zu erleichtern und deren Irreführung Über die Indikation und Wirkung im Handel befindlicher Pharmazeutika zu verhindern. Auf jeden Fall genügte für den Tatbestand, daß die unrichtige Bezeichnung des Präparats Überhaupt geeignet war, mögliche Verbraucher irrezuführen. Daß sie im Einzelfall eine Täuschung oder gar eine Schädigung bewirkte, wird vom Gesetzgeber nicht gefordert und braucht deshalb auch

nicht festgestellt zu werden (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht Rdn. 18 ff zu § 8 AMG).

III. Da auch die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, sind die Rechtsmittel zu verwerfen.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Knoblich