§ 266 Nachtragsanklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/266#abs-1 (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/266#abs-2 (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/266#abs-3 (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 266 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2008 – 4 StR 318/08Zitiert von 1
- BGH, 26.06.1984 – 1 StR 188/84Zitiert von 1
- BGH, 03.02.1967 – 4 StR 468/66Zitiert von 3
- BGH, 24.04.1956 – 5 StR 92/56Zitiert von 1
- BGH, 28.07.2015 – 4 StR 598/14Nachholung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Gesetzlich vorgeschriebene Besetzung der großen Strafkammer bei der BeschlussfassungZitiert von 5
- OLG Hamm, 12.12.1995 – 4 Ss 888/95Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 2 StR 235/24Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Kurier- und Lagertätigkeiten; Annahme von Bewertungseinheiten bei einheitlichen Handelsmengen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 387/25Konkurrenzrechtliche Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer UmsatzsteuerjahreserklärungZitiert von 4
- BGH, 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25Disziplinarklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff im anwaltsgerichtlichen Disziplinarverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.