§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 131
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.08.1999 – Ss 293/99 - 143 -
- BGH, 13.05.1982 – 3 StR 118/82Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 08.03.2010 – I-20 U 177/08
- OLG Hamm, 27.01.2026 – 4 ORs 159/25
- VG Arnsberg, 27.07.2011 – 9 K 259/09Zitiert von 16
- BGH, 08.07.1955 – 5 StR 115/55Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.03.2026 – AnwSt (B) 8/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.10.2024 – 1 AGH 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/132a#abs-1 (1) Wer unbefugt
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/132a#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/132a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/132a#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.