§ 132 Amtsanmaßung
Stand: 10.06.2019
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 132 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 19.03.2024 – 1 Ws 28/24Zitiert von 2
- BGH, 14.04.2020 – 5 StR 37/20 · Amtsanmaßung als "eigenhändiges Delikt"Zitiert von 11
- LG Köln, 18.12.2019 – 116 KLs 11/19
- OLG Stuttgart, 25.04.2006 – 4 Ws 98/06Zitiert von 1
- BGH, 30.09.1958 – 1 StR 310/58Zitiert von 3
- BGH, 15.03.2011 – 4 StR 40/11Amtsanmaßung und Abzeichenmissbrauch: Strafbarkeit der Vortäuschung einer Zugehörigkeit zu den Feldjägern sowie des unbefugten Tragens von inländischen Uniformen und AmtsabzeichenZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WB 1.25Wiederaufnahmebegehren wegen BefangenheitZitiert von 1
- BVerwG, 25.03.2026 – 1 W-VR 1.26
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