Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-139

Verordnung über die Laufbahnfachrichtung Polizei (Hessische Polizeilaufbahnverordnung – HPolLV)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7, vom 10.03.2015, verkündet am 02.04.2015 · Stand: 01.04.2022 · letzte Änderung: Verordnung vom 10.03.2022

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. ERSTER TEIL · Gemeinsame Vorschriften
  3. § 1 Geltungsbereich
  4. § 2 Laufbahngruppen, Ämter
  5. § 3 Aufstiegsgrundsatz, Verwendung
  6. § 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst
  7. § 5 Auswahlverfahren
  8. § 6 Erwerb der fachlichen Befähigung
  9. § 7 Personalentwicklung, Personalführung
  10. § 8 Probezeit
  11. § 9 Fortbildung
  12. § 10 Dienstliche Beurteilung
  13. § 11 Beförderung
  14. § 12 Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei
  15. ZWEITER TEIL · Gehobener Dienst
  16. § 13 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
  17. § 14 Prüfungen
  18. § 15 Bewertung der Leistungen
  19. § 16 Praktikantinnen und Praktikanten
  20. § 17 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss
  21. § 18 Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
  22. DRITTER TEIL · Höherer Dienst
  23. § 19 Prüfungsgebundener Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
  24. § 20 Erfahrungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
  25. § 21 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Masterabschluss
  26. § 22 Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst mit zweiter juristischer Staatsprüfung
  27. VIERTER TEIL · Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst
  28. § 23 Übergangsregelung
  29. § 24 Ämter
  30. § 25 Probezeit
  31. § 26 Beförderung
  32. § 27 Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei
  33. FÜNFTER TEIL · Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften
  34. § 28 Übergangsregelung zur Ausbildung und Prüfung
  35. § 29 Aufhebung bisherigen Rechts
  36. § 30 Inkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.