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ZWEITER TEIL
Gehobener Dienst

§ 18 Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst können zu einem Qualifikationsstudium zugelassen werden, um die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abzulegen.

(2) Zum Qualifikationsstudium kann zugelassen werden, wer

1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheint,

2. nach Erwerb der Befähigung für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre Dienst bei der hessischen Polizei verrichtet sowie überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt und

3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. Die Ausnahme von Nr. 3 kann gewährt werden, wenn die Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden.

(4) In einem Eignungsfeststellungsverfahren wird die Zulassung zum Qualifikationsstudium geprüft. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und das Auswahlverfahren.

(5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Dieser kann insoweit gekürzt werden, als die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende praktische Kenntnisse erworben haben.

(6) Das Qualifikationsstudium schließt mit der Laufbahnprüfung (Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit deren Bestehen erwerben die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die Befähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes der Laufbahnfachrichtung Polizei. § 12 bleibt unberührt. Werden eine Modulprüfung oder mehrere Modulprüfungen auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Studienzeit entsprechend verlängert.

(7) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen waren, gelten als zum Qualifikationsstudium zugelassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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