Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVZWEITER TEIL
Gehobener Dienst
§ 14 Prüfungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) Das Studium endet mit einer Prüfung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz. S. 458) kann bestimmen, dass während des Studiums Modulprüfungen vorzusehen sind. Sofern ein Modul mit einer Leistungsbewertung abschließt und diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde, ist das betroffene Modul zu wiederholen.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Abnahme der Prüfungen sowie für alle Maßnahmen und Entscheidungen, die diese unmittelbar betreffen, sind die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestimmten Personen zuständig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Die Art des Zustandekommens von Prüfungsentscheidungen unterliegt der Schweigepflicht.
(4) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die die Modulprüfungen auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Die Beantragung einer zweiten Wiederholung aufgrund eines Härtefalls führt nicht zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.