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HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Erwerb der fachlichen Befähigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die fachliche Befähigung für den gehobenen Dienst der Laufbahnfachrichtung Polizei durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst wird durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums für den höheren Polizeivollzugsdienst an der Deutschen Hochschule der Polizei erworben. Im Übrigen finden die §§ 27 bis 33 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) Anwendung. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist die oberste Polizeibehörde.

(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnzweige Schutzpolizei und Kriminalpolizei sind soweit wie möglich gemeinsam auszubilden.

(3) Das Studium gliedert sich in Abschnitte. Dauer und Inhalt richten sich nach den Vorkenntnissen und der angestrebten Tätigkeit. Die Dauer des Studiums wird durch diese Verordnung bestimmt.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, an deren Gewinnung für den Polizeivollzugsdienst wegen ihrer Berufsausbildung ein besonderes Interesse besteht, können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an einzelnen Ausbildungsabschnitten zugelassen werden, wenn dadurch ihre Verwendung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die entsprechende Befähigung auch im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(6) Im Einzelfall kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde eine sonstige Befähigung als Befähigung für eine Laufbahn der Polizei anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Vor ihrer Übernahme werden Beamtinnen und Beamte, die eine derartige Befähigung nachweisen, ein Jahr theoretisch und praktisch in den neuen Aufgaben unterwiesen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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