Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV

HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 3 Aufstiegsgrundsatz, Verwendung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes offen, soweit diese Verordnung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der höhere Dienst wird grundsätzlich durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (Einheitslaufbahn) ergänzt.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, können unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitslaufbahn geeignete Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Laufbahngruppe des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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