Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVDRITTER TEIL
Höherer Dienst
§ 22 Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst mit zweiter juristischer Staatsprüfung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
Beamtinnen und Beamte, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden. Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn sie bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben dieser Laufbahn eingeführt worden sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.