Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV

HPolLV

VIERTER TEIL
Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst

§ 25 Probezeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

Die Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst drei Jahre.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 24 →§ 26