Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVVIERTER TEIL
Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst
§ 25 Probezeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
Die Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst drei Jahre.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.