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Höherer Dienst
§ 21 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Masterabschluss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) Als Polizeirats-Anwärterin oder Polizeirats-Anwärter oder Kriminalrats-Anwärterin oder Kriminalrats-Anwärter kann nach § 3 Abs. 3 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
2. ein geeignetes Studium an einer Hochschule mit einem Master- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind,
3. Kenntnisse der englischen Sprache entsprechend dem Sprachlevel „B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ nachweist und
4. das 37. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann von der Höchstaltersgrenze nach Satz 1 Nr. 4 Ausnahmen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulassen, wenn an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 3 müssen spätestens bei Zulassung zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei vorliegen. Im Fall der Wiederholung eines Testteils des Auswahlverfahrens findet Satz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 37. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt werden. Abs. 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst neben der Ausbildung nach § 19 Abs. 5 einen Einführungslehrgang und eine praktische Unterweisung.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt. Innerhalb der Probezeit werden die Polizeivollzugsbeamtinnen oder die Polizeivollzugsbeamten in den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes unterwiesen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.