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ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Ein Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei ist möglich, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bedürfen dazu der Zustimmung der obersten Polizeibehörde.

(2) Den Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei innerhalb derselben Laufbahngruppe kann die oberste Polizeibehörde von der erfolgreichen Einführung in die neuen Aufgaben und der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildung abhängig machen.

(3) Der Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei ist bei Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst nach § 19 möglich, wenn

1. die Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst (Masterprüfung) bestanden worden ist und

2. ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, bis ihnen ein Amt des anderen Laufbahnzweiges übertragen und eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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