Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Fortbildung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) Die oberste Polizeibehörde fördert und regelt die dienstliche Fortbildung, damit die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, sich selbst beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihre Leistung durch Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jedem Bereich ihrer Laufbahn verwendet werden. Die oberste Polizeibehörde kann die Wahrnehmung von Aufgaben in bestimmten Bereichen von dem erfolgreichen Besuch von Fortbildungslehrgängen abhängig machen.
(5) Für besondere Aufgaben können Funktionslehrgänge oder Zusatzausbildungen vorgeschrieben werden. Die so ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sollen nicht ohne zwingenden Grund für andere Aufgaben verwendet werden.
(6) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu ermöglichen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.