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HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Auswahlverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Gleiche gilt vor der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.

(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der Eignung, der Leistung und der Befähigung. Es wird vor einem Auswahlausschuss durchgeführt. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Auswahlverfahren.

(3) Ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Darüber hinaus ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Bestandskraft des letzten Ablehnungsbescheides einmalig eine Bewerbung für eine erneute Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst möglich.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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