Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und
1. gerichtlich nicht bestraft ist,
2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3. polizeidiensttauglich ist,
4. für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint und
5. die besonderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zulassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches Gutachten festzustellen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahngruppe eingestellt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.