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HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 11 Beförderung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt dieser Laufbahngruppe.

(3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht innerhalb der Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.

(4) § 10 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Laufbahnverordnung gelten entsprechend.

(5) Über Ausnahmen von Abs. 3 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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