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Gehobener Dienst
§ 15 Bewertung der Leistungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) Während des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und in den Prüfungen werden folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten erteilt:
| Notenstufen | Bewertung |
|---|---|
| 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte = gut (2) | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) | für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) | für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst legt fest, wie die Abschlussnote zu bilden ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.