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HPolLV

ZWEITER TEIL
Gehobener Dienst

§ 15 Bewertung der Leistungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Während des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und in den Prüfungen werden folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten erteilt:

NotenstufenBewertung
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
13 bis 11 Punkte = gut (2)für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5)für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst legt fest, wie die Abschlussnote zu bilden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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