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HPolLV

ZWEITER TEIL
Gehobener Dienst

§ 16 Praktikantinnen und Praktikanten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Praktikantinnen und Praktikanten nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes müssen vor der Berufung zur Polizeikommissar-Anwärterin oder zum Polizeikommissar-Anwärter oder zur Kriminalkommissar-Anwärterin oder zum Kriminalkommissar-Anwärter zum Erwerb der Fachhochschulreife am Unterricht der Fachoberschule teilnehmen. Einzelheiten bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“.

(2) Bei der Einberufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dürfen sie das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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