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HPolLV

DRITTER TEIL
Höherer Dienst

§ 20 Erfahrungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung

1. mindestens fünf Jahre dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes angehören,

2. über umfangreiche Erfahrung in verschiedenen Tätigkeiten des Polizeivollzugsdienstes verfügen, welche in der Regel durch eine Erfahrungszeit von 25 Dienstjahren nachgewiesen wird, und

3. nach ihren Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Dienstes gewachsen sein werden.

Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt. Zeiten einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), sowie Zeiten einer Pflege nach § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) von bis zu drei Jahren zählen bei der Berechnung der Erfahrungszeit nach Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz mit. Die oberste Polizeibehörde entscheidet über die Zulassung und regelt das Auswahlverfahren zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung. Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten darf höchstens ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Eine Beförderung ist frühestens zwei Jahre nach der Ernennung im Eingangsamt des höheren Dienstes möglich. § 11 Abs. 5 gilt im Fall des Satz 6 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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