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FÜNFTER TEIL
Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften

§ 28 Übergangsregelung zur Ausbildung und Prüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

Auf Polizeikommissar-Anwärterinnen oder Polizeikommissar-Anwärter oder Kriminalkommissar-Anwärterinnen oder Kriminalkommissar-Anwärter, die vor dem 3. April 2015 ihr Studium begonnen haben, finden die §§ 6 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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