Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVFÜNFTER TEIL
Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung zur Ausbildung und Prüfung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
Auf Polizeikommissar-Anwärterinnen oder Polizeikommissar-Anwärter oder Kriminalkommissar-Anwärterinnen oder Kriminalkommissar-Anwärter, die vor dem 3. April 2015 ihr Studium begonnen haben, finden die §§ 6 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.