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HPolLV

VIERTER TEIL
Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst

§ 23 Übergangsregelung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes befinden oder die zu einem späteren Zeitpunkt in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen versetzt werden und sich zu diesem Zeitpunkt im mittleren Dienst befinden, gelten für die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser Laufbahngruppe die nachfolgenden Bestimmungen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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