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HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Probezeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte sich in vollem Umfang bewährt hat.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen. Die sich aus Satz 1 und 3 ergebende maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.

(3) Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind.

(4) Die Eingangsämter sollen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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