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Gehobener Dienst
§ 17 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar oder als Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann nach § 3 Abs. 3 eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt,
2. ein geeignetes Hochschulstudium nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Beamtengesetzes mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, und
3. das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres zulassen, wenn die Ausnahmeerteilung erforderlich ist, um die Erledigung der öffentlichen Aufgabe sicherzustellen und um Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt werden. Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Innerhalb der Probezeit werden sie in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingewiesen und nehmen an einem halbjährigen Einführungslehrgang teil. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die weitere Verwendung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.