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HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen.

(2) Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnzweige der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei. Die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei sind Bereiche der Schutzpolizei.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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