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HPolLV

DRITTER TEIL
Höherer Dienst

§ 19 Prüfungsgebundener Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Zum Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer

1. für den höheren Dienst geeignet erscheint,

2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Gesamtpunktzahl von 10,5 Punkten bestanden hat,

3. mindestens vier Jahre nach Ablauf der Probezeit in einem Amt seiner Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat,

4. Kenntnisse der englischen Sprache entsprechend dem Sprachlevel „B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ nachweist und

5. das 42. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die oberste Polizeibehörde kann bei einer Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn ein überdurchschnittliches Leistungsvermögen sowie eine besondere Förderungswürdigkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 4 müssen spätestens bei Zulassung zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei vorliegen. Die oberste Polizeibehörde kann ferner Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze nach Satz 1 Nr. 5 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Im Fall der Wiederholung eines Testteils des Auswahlverfahrens oder der Qualifikationsverwendung findet Satz 1 Nr. 5 keine Anwendung.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgesehen haben, können von der obersten Polizeibehörde bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. Abs. 1 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.

(3) Die oberste Polizeibehörde bestimmt Einzelheiten zum Auswahlverfahren, zur Zusammensetzung des Auswahlausschusses sowie zur Durchführung des Auswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren kann in mehrere Testteile untergliedert werden.

(4) Das Studium erfolgt in Form eines zweijährigen Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Masterprüfung gilt als Laufbahnprüfung für den höheren Dienst. Mit ihrem Bestehen wird die Befähigung für den höheren Dienst der Laufbahnfachrichtung Polizei erworben. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die den Masterstudiengang auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden. Die Ernennung im Eingangsamt des höheren Polizeivollzugsdienstes erfolgt grundsätzlich zum 1. des Monats, der auf das Ablegen der Masterprüfung folgt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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