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HPolLV

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Dienstliche Beurteilung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

Die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgt nach den Vorgaben der §§ 39 bis 41 der Hessischen Laufbahnverordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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