Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Dienstliche Beurteilung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
Die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgt nach den Vorgaben der §§ 39 bis 41 der Hessischen Laufbahnverordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.